Gutachten im Verkehrs- und Arzthaftungsrecht
ID: 44726
Umgang mit Gutachten im Verkehrsunfall- und im Arzthaftungsrecht
Weigert sich die Versicherung zu leisten, muss ein Gerichtsverfahren eingeleitet werden. Hier fragt sich, wie das Gericht die sich widersprechenden Gutachten bewerten wird. Die Richter beurteilen solche Privatgutachten lediglich als Parteivortrag. Sie stellen kein Gerichtsgutachten dar. Nur ausnahmsweise, wenn der Richter zur Überzeugung gelangt, dass eines der Gutachten so schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend ist, kann er auf ein Gerichtsgutachten verzichten. Aber in der Regel ist dies nicht der Fall und das Gericht bestellt einen Sachverständigen, der ein neues Gutachten erstellt. Die außergerichtlichen Gutachten werden dabei regelmäßig unberücksichtigt gelassen, so dass die Geldausgabe für das Privatgutachten unnütz war. Allein das Ergebnis des Gerichtsgutachtens ist entscheidend für das Urteil. Daher ist es unbedingt erforderlich, auch dieses Gutachten auf Fehler, Lücken und Schlüssigkeit zu überprüfen. Dies erfordert von dem beauftragten Rechtsanwalt ein hohes Maß an medizinischem Fachwissen und persönlichem Einsatz. Bei Unschlüssigkeit, Fehler oder Lücken sind ergänzende Beweisfragen zu stellen und den Gutachter mit den Aussagen aus den außergerichtlich erstellten Privatgutachten zu konfrontieren. Häufig geben die Gutachter in unzulässiger Art und Weise eine Stellungnahme zu rechtlichen Problemen ab, insbesondere zu Fragen der Kausalität zwischen Unfall und Gesundheitsschaden. Der Anspruchsteller muss nämlich grundsätzlich diese Kausalität beweisen. Wenn andere Ursachen für die gesundheitlichen Probleme nicht ausgeschlossen werden können, dann ist der Zusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsschaden nicht bewiesen und das Opfer verliert das Verfahren.
In Arzthaftungsfällen bei denen also ein Arzt eine Pflichtverletzung begangen hat, sind solche Aussagen zur Kausalität besonders kritisch zu bewerten. Denn wenn der Arzt einen groben Behandlungsfehler begangen hat, kommt es zur Beweislastumkehr bezüglich der Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden. Das bedeutet, wenn die Ursache für die Gesundheitsbeeinträchtigung nicht feststeht und andere Ursachen möglich sind, so muss der Arzt die fehlende Kausalität beweisen und zwar durch einen Vollbeweis. Findet sich also im Gutachten die Bemerkung, dass der Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nicht eindeutig ist, gewinnt der Patient das Verfahren. Denn der Arzt muss dann beweisen, dass die Ursache der Gesundheitsbeeinträchtigung nicht auf seine Pflichtverletzung beruht. In der Regel gelingt ein solcher Beweis nicht. In gewissen Gutachten wird dennoch der Schluss gezogen, dass wenn die Kausalität nicht eindeutig feststeht, davon ausgegangen werden muss, dass der Schaden schicksalhaft war und ein Anspruch des Patienten gegen den Arzt zu verneinen wäre. In diesen Fällen besteht unbedingter Handlungsbedarf für den Rechtsanwalt, der dann auf die Beweislastumkehr und die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH verweisen und auf diesen Fehler des Gutachters in seiner Einschätzung hinweisen muss.
Besteht neben dem Behandlungsfehler des Arztes auch ein Aufklärungsfehler, so ist darauf zu achten, dass die Aussagen des Gutachters bezüglich des Aufklärungsgesprächs auch stimmig sind. Denn häufig wird lapidar darauf hingewiesen, dass das Aufklärungsformular unterschrieben worden sei und damit kein Aufklärungsfehler ersichtlich sei. Notwendig für eine ordnungsgemäße Aufklärung ist aber ein Gespräch, das umfassend, rechtzeitig und verständig vorgenommen wurde. Das Aufklärungsformular alleine hat zwar starke Indizwirkung ist aber für eine ordnungsgemäße Aufklärung nicht ausreichend.
Fazit:
Achten Sie darauf, dass der Gutachter vollständige Patientenunterlagen erhält. Jedes Gutachten ist eingehend zu überprüfen. Das Ergebnis ist nicht ohne weiteres hinzunehmen. Beauftragen Sie in solchen Fällen einen Rechtsanwalt, der sich auf Verfahren mit Gutachten spezialisiert hat. Hier kann ich auf meine Kanzlei verweisen, die in Arzthaftungsfällen und in Verkehrsunfällen ausschließlich die Seite der Opfer und Patienten vertritt.
Allgemeine Informationen zum Arzthaftungsrecht können Sie auf meiner Internetseite http://www.Rechtsanwalt-Lattorf.de erfahren. Ich halte zu diesem Thema regelmäßig Vorträge und schreibe Artikel.
Rechtsanwalt
Christian Lattorf
Höninger Weg 172
50696 Köln
Tel.: 0221-9422967
Fax: 0221-9422968
Info@rechtsanwalt-Lattorf.de
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Rechtsanwalt Lattorf ist spezialisiert auf dem Gebiet des Arzthaftungsrechts und des Verkehrsunfallrechts. Er vertritt ausschließlich die Patienten- bzw. Opferseite. Die Überprüfung von Gutachten ist in diesen Fällen obligatorisch.
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Datum: 12.03.2008 - 15:33 Uhr
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Freigabedatum: 12.03.2008
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Der Norddeutsche Rundfunk (NDR) hat am 06.12.2011 im Rahmen der Sendung „Visite“ veröffentlicht, dass die Zahl der Operationen wegen Bandscheibenvorfällen im Vergleich zu den Vorjahren um 50% zugenommen habe (http://www.ndr.de/fernsehen/sendungen/visite/gesundheitswesen/rueckenop101.html). Rü
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