Erster vorläufiger Unterbringungsfall nach Therapieunterbringungsgesetz in Nordrhein-Westfalen

Erster vorläufiger Unterbringungsfall nach Therapieunterbringungsgesetz in Nordrhein-Westfalen

ID: 449154

Erster vorläufiger Unterbringungsfall nach Therapieunterbringungsgesetz in Nordrhein-Westfalen



(pressrelations) -
Das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen teilt mit:

In Nordrhein-Westfalen wurde heute Abend (21. Juli 2011) aufgrund einer Anordnung des Oberlandesgerichts Nürnberg eine Person aus Bayern vorläufig nach dem Therapieunterbringungsgesetz (ThUG) in einer geschlossenen, besonders gesicherten Einrichtung untergebracht. Dabei handelt es sich um einen 1948 geborenen ehemaligen Straftäter, der nach der Entlassung aus einer bayerischen Justizvollzugsanstalt (Sicherungsverwahrung) nach Nordrhein-Westfalen gereist und vorübergehend in Düsseldorf eine Unterkunft gefunden hatte. Das Oberlandesgericht gab mit seiner Entscheidung der Beschwerde der Justizvollzugsanstalt Straubing gegen einen Beschluss des Landgerichts Regensburg, mit dem die vorläufige Unterbringung des Betroffenen abgelehnt worden war, statt.

Die vorläufige Unterbringung der Person aus Bayern ist der erste Fall einer Unterbringung nach dem neuen Therapieunterbringungsgesetz des Bundes in Nordrhein-Westfalen. Das Land hat aufgrund der neuen Gesetzgebung des Bundes für solche Fälle die ehemalige Justizvollzugsanstalt in Oberhausen zur Übergangseinrichtung entsprechend dem ThUG umgebaut. Der Umbau ist abgeschlossen, die Einrichtung wurde am 1. Juli 2011 an den Landschaftsverband als Träger übergeben. Zurzeit wird die Inbetriebnahme der Einrichtung vorbereitet.


Ministerium für Gesundheit,
Emanzipation, Pflege und Alter
des Landes Nordrhein-Westfalen
Horionplatz 1, 40213 Düsseldorf
Tel. 0211 8618-50
Fax 0211 86185-4444
info@mgepa.nrw.de

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Datum: 22.07.2011 - 23:15 Uhr
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