DG Fonds: Urteile ebnen Weg für Schadenersatz für Anleger

DG Fonds: Urteile ebnen Weg für Schadenersatz für Anleger

ID: 451595

Mehrere Urteile haben für Anleger von DG Fonds den Weg zur erfolgreichen Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen geebnet.




(firmenpresse) - Verjährung droht zum Jahresende 2011


Die DG Fonds Nr. 17, 26, 27, 30, 31, 32, 34, 35, 36, 37, 39 und 41 sind pleite. Zur Abwendung der Insolvenz haben die DG Fonds zusammen mit der DZ Bank Sanierungskonzepte entwickelt, die zurzeit umgesetzt werden. Für die Anleger, die zumeist auf Rat ihrer Volks- und Raiffeisenbanken in die DG- Immobilienfonds investiert haben, bedeutet dies einen umfangreichen Verzicht auf Ausschüttungen. Ihre Fondsbeteiligung können sie wohl abschreiben.

Gleichzeitig sind die Chancen von DG Fonds Anlegern, ihr in die Fonds investiertes Geld im Wege des Schadenersatzes zurückzubekommen, in den letzten Monaten deutlich gestiegen. Wie der Heidelberger Anlegeranwalt Mathias Nittel, der zahlreiche Anleger von DG-Fonds vertritt, informiert, sind ausschlaggebend hierfür zahlreiche Urteile, in denen noch offene Rechtsfragen zu Gunsten der Anleger geklärt wurden.

Volks- und Raiffeisenbanken hätten über Provisionen aufklären müssen

Die DG-Immobilienfonds wurden über Volks- und Raiffeisenbanken vertrieben, die satte Provisionen (bis zu 8 %) dafür erhalten haben, dass sie die hochriskanten Fonds-Beteiligungen ihren Kunden schmackhaft gemacht haben. Für den Heidelberger Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht ein zwar üblicher, aber dennoch ungeheuerlicher Vorgang: „Hinter dem Rücken ihrer völlig arglosen Kunden, die ihren Volks- und Raiffeisenbanken vertraut haben, haben sich die Banken solche schmiergeldähnlichen Zahlungen gewähren lassen.“

Diese Unredlichkeit der Volks- und Raiffeisenbanken ist heute der zentrale Ansatzpunkt dafür, um Schadenersatzansprüche von Anlegern, die sich an den DG Immobilien Anlagen beteiligt haben, erfolgreich durchsetzen zu können. Anwalt Nittel: „Der Bundesgerichtshof und zahlreiche Oberlandesgerichte haben hierfür jetzt den Weg frei gemacht und die Voraussetzungen dafür abgesteckt, wann Anleger Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit DG Immobilien Fonds erfolgreich durchsetzen können.“



Der Anleger wurde im Beratungsgespräch von seinem Volks- oder Raiffeisenbank-Berater nicht darüber informiert, dass und in welcher Höhe die Bank Provisionen erhält, wenn der Anleger der Empfehlung zur Zeichnung eines Anteils an einem DG-Fonds folgt.

Der Fondsprospekt weist zwar aus, was für die Einwerbung von Anlegern – zumeist als „Kosten der Eigenkapitalbeschaffung“ bezeichnet – gezahlt wird, benennt aber nicht die konkrete Volks- oder Raiffeisenbank, die den Anleger beraten hat, als Empfänger der Zahlung. Dies ist bei keinem der DG-Fonds-Prospekte der Fall.

„Anleger, bei denen diese beiden Voraussetzungen zutreffen,“ fasst Anwalt Nittel zusammen, „haben gute Chancen, dass sie gegen Ihre Volks- oder Raiffeisenbank Schadenersatz durchsetzen können“.


DG-Fonds 34 und DG-Fonds 35 – Schadenersatz wegen Prospektfehler

Für die Anleger der DG Fonds 34 und 35 bestehen noch weitere Möglichkeiten. Der Anlegeranwalt verweist auf zahlreiche Urteile des Oberlandesgerichts Frankfurt, in denen die DG Anlage Gesellschaft mbH sowie die DZ Bank AG von Anlegern der DG-Fonds Nr. 34 und 35 erfolgreich auf Schadenersatz in Anspruch genommen wurden. Fachanwalt Nittel: „Das OLG Frankfurt hat bei diesen beiden Fonds zahlreiche Prospektfehler festgestellt, für die insbesondere die DZ Bank schadenersatzpflichtig ist.“

So bemängelt das OLG Frankfurt bezüglich des Prospekts zum DG Fonds 35, dass die Angaben zu der Mietgarantiebürgschaft unzutreffend sind, da sich aus dem Prospekt, mithin der für den Anleger maßgeblichen Informationsquelle, nicht ergibt, dass die Bürgschaft nicht nur Ansprüche aufgrund der Mietgarantie absichert, sondern auch andere Forderungen betrifft. Auf diese Schmälerung des Umfangs der Bürgschaft wurden die Anleger in dem Prospekt nicht hingewiesen, was aber erforderlich gewesen wäre.

Hinsichtlich des DG Fonds 34 bejaht das OLG Frankfurt einen Prospektmangel im Bereich Vergütungen für mit den Fondsinitiatoren – der DG-Bank-Gruppe - verbundene Unternehmen. So sei an die DG Anlage Gesellschaft mbH ein Betrag in Höhe von 4,58 Millionen DM für „Finanzierungsvermittlung und –beratung“ geleistet worden, ohne dass sich aus dem Prospekt ergebe, wer der Vertragspartner und Zahlungsempfänger gewesen sei.

Ebenfalls unzureichend ist in den Augen des OLG Frankfurt die Darstellung der „weichen Kosten“. Für den Anleger ist es von besonderer Bedeutung, dass er unmittelbar und in verständlicher Form einem Prospekt entnehmen kann, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwandt wird, Die Prospektdarstellung über die Kostenaufteilung beanstandet das Gericht als willkürlich und intransparent. Dem Anleger wird aus dem Investitionsplan nicht klar, um welche Vermittlungs- und Garantiekosten es denn im Einzelnen geht. Es wird ihm damit in weiten Bereichen nicht klar, wofür das Geld verwendet wird. Es ist dem Grund und der Höhe nach unklar, welche Vermittlungsleistungen denn in diesem Zusammenhang anfallen, da Kosten der Finanzierungsvermittlung gesondert unter „Finanzierungskosten“ aufgeführt sind und Kosten von Garantieleistungen unter „Gesellschaftskosten“.


DZ Bank einigt sich mit Anlegern vor dem Bundesgerichtshof – Angst vor Präzedenzfällen

DG Anlage Gesellschaft und DZ Bank AG haben gegen die Urteile des OLG Frankfurt zwar Revision eingelegt, sich dann aber vor dem Bundesgerichtshof, wie zu hören ist, mit den Anlegern geeinigt. Für Anlegeranwalt Nittel „sieht dies stark danach aus, als hätte man hier nur wenig Vertrauen in die eigene Argumentation und wolle auf jeden Fall eine richtungweisende Entscheidung des BGH vermeiden.“

Verjährung von Ansprüchen droht zum Ende 2011

Für die Vermeidung von Präzedenzentscheidungen des Bundesgerichtshofs ist in den Augen von Fachanwalt Nittel auch die zum Jahresende 2011 drohende Verjährung von Schadenersatzansprüchen ausschlaggebend: „Nur noch bis Ende 2011 können geprellte DG Fonds Anleger Schadenersatzansprüche einklagen, danach sind die Ansprüche in der Regel verjährt. Die Vergleichsschlüsse der DZ Bank dienen wohl auch dazu, zu verhindern, dass Anleger, die bislang vor den Risiken eines Prozesses zurückschreckten keine zusätzliche Motivation für Klagen zu geben.“ Gerade deshalb rät der Anlegeranwalt geschädigten DG Fonds Anlegern ihre Ansprüche rechtzeitig von einem Fachanwalt prüfen zu lassen.
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Datum: 27.07.2011 - 16:06 Uhr
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