Die Risiken des EU-Führerscheins

Die Risiken des EU-Führerscheins

ID: 452633

Bis zum 1.7.2008 wurden viele tschechische Führerscheine ausgestellt, denen ein deutscher Wohnsitz zugrunde lag. Also wurde schlicht und ergreifend gegen das Meldegesetz so wie die zwingend vorgeschriebene 185 Tage Regel verstoßen. Jedoch galt schon seit dem Beitritt Tschechiens am 11.5. 2004 das EU-Recht mit der damals gültigen 2. EU-Führerscheinrichtlinie. Diese war schon damals zwingend zu erfüllen.



(firmenpresse) - Bis zum 1.7.2008 wurden viele tschechische Führerscheine ausgestellt, denen ein deutscher Wohnsitz zugrunde lag. Also wurde schlicht und ergreifend gegen das Meldegesetz so wie die zwingend vorgeschriebene 185 Tage Regel verstoßen. Jedoch galt schon seit dem Beitritt Tschechiens am 11.5. 2004 das EU-Recht mit der damals gültigen 2. EU-Führerscheinrichtlinie. Diese war schon damals zwingend zu erfüllen.
Somit wurden diese Führerscheine durch die Entscheidung des EU-Gerichtshofes vom 26.06.2008 anfechtbar, denn die 185 Tage Wohnsitzregelung des ausstellenden Landes wurde missachtet.
Der deutsche §28 Abs. 4 Nr.2.2 der FeV (Fahrerlaubnisverordnung) kennt zwar eine Ausnahme, mittels der die Wohnsitzregel nicht unbedingt eingehalten werden muss. Diese greift aber nur dann, wenn der Führerscheininhaber im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV sich zum Besuch einer Schule oder anderen Ausbildungseinrichtung für den Zeitraum von mindestens mindestens 185 Tage im Ausstellerland aufgehalten hat. Viele Führerscheinanbieter boten diese Alternative widerrechtlich an.
Das Problem bei Anwendung dieses Paragrafen ist, dass damit nicht Weiterbildungsmaßnahmen gemeint sind, in der nur sehr wenige Stunden in der Bildungseinrichtung Präsenz gezeigt werden muss. Denn der geringe Aufwand steht dann in keinem Verhältnis zu einem zweckgebundenen durchgängigen Aufenthalt im Mitgliedsland. Oftmals erkennen die deutschen Behörden solch eine Weiterbildungsmaßnahme als Entbindung von der Wohnsitzpflicht nach § 7 Abs. 2 FeV dann nicht an.
Die Folge daraus ist, dass somit ein unter den genannten Umständen erworbener Führerschein, ungültig ist. Selbstverständlich verlangen die deutschen Behörden in diesem Falle die Vorlage des Ausbildungsvertrages inklusive der klar definierten Ausbildungszeiten. Weiter besteht die Möglichkeit der Rückfrage und Kontrolle bei den tschechischen Behörden. Wer die tschechische Administration kennt, weiß, dass diese Anforderung nahezu unlösbare Probleme aufwirft.


Fazit, einen solchen „Uni-Führerschein“ als rechtssicher zu bezeichnen, ist mehr als abenteuerlich.
Besser ist es, sich als Inhaber eines vor dem 1.7.2008 ausgestellten EU-Führerscheines oder Problemen mit der 185 Tage der Hilfe einer erfahrenen Agentur bedient, welche die legalen Möglichkeiten zur Umschreibung oder dem Erwerb des so beliebten Papieres bestehen.
Zum Beispiel ist hier die Agentur Block (http://www.eufuehrerscheine.com/ ) zu nennen. Mit nordischer Abgeklärtheit und völlig unaufgeregt wurde hier bisher jeder Kunde herzlich Empfangen und zum EU-Führerschein im legalen Rahmen geführt. Im Gegensatz zu anderen Agenturen setzt die Agentur Block auf eine ganz individuelle Betreuung im Herzen Tschechiens.

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27356 Rotenburg
Tel.: 04269 - 932 00 20
info(at)eufuehrerscheine.com
http://www. eufuehrerscheine.com



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Datum: 29.07.2011 - 08:34 Uhr
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