Bank- und Kapitalmarktrecht: Vertrieb von Cross Currency Swaps
ID: 455675
Bank- und Kapitalmarktrecht: Vertrieb von Cross Currency Swaps
Neues Urteil gegen UniCredit (HypoVereinsbank)
Mit Urteil vom 04.07.2011 hat das Landgericht München I die UniCredit Bank AG (HypoVereinsbank) verurteilt. Der Grund war der Vertrieb von Zinswährungssswaps (Cross Currency Swaps, CCS) an Privatanleger. Nun soll die Bank Schadensersatz zahlen.
Das Urteil reiht sich in seinem Ergebnis in eine Reihe von Entscheidungen unter anderem der Landgerichte Stuttgart und München I ein. Das Ergebnis ist nicht überraschend. Bemerkenswert sind allerdings die klaren Worte, die das Landgericht München I in dem Urteil fand.
Gerügt wurden ? ungewohnt deutlich - organisatorische Defizite in den Vertriebsstrukturen der UniCredit:
"Ob die streitgegenständlichen CCS-Geschäfte zur Vermögenssituation der Kläger passten, hat der Zeuge H. nach seiner eigenen Aussage überhaupt nicht geprüft. Dies sei Aufgabe der Kreditabteilung gewesen. ? Dass sich aber die Kreditabteilung der Beklagten mit der Frage befasst hat, ob man den Klägern bei Ihrer Vermögenssituation Anlagen in CCS empfehlen kann, trägt die Beklagte nicht vor. Dies ist auch nicht ersichtlich. Denn die Aufgabe der Kreditabteilung unterscheidet sich naturgemäß grundlegend von derjenigen der Anlageberater einer Bank. Während letztere die Pflicht haben, die Kunden anleger- und anlagegerecht zu beraten und allein am Kundeninteresse ausgerichtete Empfehlungen abzugeben (BGH, Urteil vom 22.03.2011 ? XI ZR 33/10 ?), ist es die vornehmliche Aufgabe der Kreditabteilung, im Interesse der Bank die Bonität der Kunden zu prüfen. ? Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass sich der Zeuge H. bei der Beratung des Umfangs seiner Verpflichtungen zur anlegergerechten Beratung überhaupt nicht bewusst war?"
Und weiter:
"Auch im Übrigen kann der Aussage des Zeugen H. nicht entnommen werden, dass er mit den Klägern deren Anlageerfahrungen, Anlageziele und Risikobereitschaft besprochen und seine Beratung daran ausgerichtet hat. Er hat lediglich erklärt, er habe bei dem Gespräch mit der Klägerin zu 2) den Analysebogen dabei gehabt ? Dem Kläger zu 1) sei diese von der Abteilung zugeschickt worden. Selbstverständlich hätte hier "spekulativ" angekreuzt sein müssen, sonst wären solche Geschäfte nicht zustande gekommen. Dass die Kläger ihm gegenüber angegeben hätten, dass sie tatsächlich ein spekulatives Anlageziel verfolgen, hat der Zeuge H. nicht ausgesagt."
Das Landgericht München I beschreibt damit eine Struktur des Vertriebs von Cross Currency Swaps durch die HypoVereinsbank, von der auch andere Mandanten der Kanzlei Rössner Rechtsanwälte berichtet haben. Dr. Jochen Weck, Senior-Partner der Kanzlei, dazu: "Dieses Urteil verbessert die Chance von Geschädigten auf Schadensersatz. Hier wurde vom Landgericht ganz konsequent die Grundsatzentscheidung des vom 22.03.2011 (XI ZR 33/10) umgesetzt".
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Datum: 03.08.2011 - 16:45 Uhr
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