Neue Hundeverordnung in Niedersachsen 2011

Neue Hundeverordnung in Niedersachsen 2011

ID: 455993

Die Regelungen im Niedersächsischen Gesetz über das Halten von Hunden (NhundG) wurden überarbeitet. Künftig müssen Hunde einen elektronischen Chip tragen, der Informationen über den Hundehalter enthält.



(firmenpresse) - Die Regelungen im Niedersächsischen Gesetz über das Halten von Hunden (NhundG) wurden überarbeitet. Künftig müssen Hunde einen elektronischen Chip tragen, der Informationen über den Hundehalter enthält. Dies sind Name, Vorname, Geburtstag und Geburtsort; Anschrift; Geschlecht und Geburtsdatum des Hundes; Rassezugehörigkeit ggf. unter Angabe der Kreuzung und Kennnummer des Hundes.

Zudem muss eine Hundehaftpflicht für jeden Hund, der älter als sechs Monate ist, abgeschlossen werden. Der Versicherungsumfang liegt bei mindestens 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sachschäden. Tarife mehrerer Anbieter im Vergleich finden sich beispielsweise unter www.GUP-Makler.de/Hundehaftpflicht.php Durch die Hundehaftpflicht soll verhindert werden, dass Opfer von Beißattacken Probleme bei der Bewältigung der Folgekosten bekommen.

Darüber hinaus müssen Hundehalter ab 2013 einen Sachkundenachweis erbringen, mit dem sie ihr Wissen über den Umgang mit Hunden belegen. Dazu werden von der Fachbehörde Hundeschulen und -vereine ausgewählt, die entsprechende Prüfungen anbieten. Der Sachkundenachweis umfasst beispielsweise Wissen über das Sozialverhalten des Hundes, Rasseeigenschaften und die Erkennung möglicher Gefahrensituationen.

Vom Sachkundenachweis befreit sind Hundebesitzer, die bereits einmal einen Hund über mindestens zwei Jahre besessen haben. Sie gelten automatisch als sachkundig, sofern der Besitz mit der bezahlten Hundesteuer nachgewiesen werden kann.

Fällt ein Hund durch gesteigerte Aggressivität auf, beispielsweise indem ein Mensch oder Tier gebissen oder unnatürliche Kampfbereitschaft sichtbar wurde, ist die Fachbehörde verpflichtet die Gefährlichkeit des Hundes zu prüfen. Sollte dabei eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit festgestellt werden, gilt der Hund als gefährlich und steht ausserhalb ausbruchsicherer Grundstücke grundsätzlich unter Maulkorb- und Leinenzwang.

Zusätzlich wird vom Hundehalter verlangt, dass er mindestens 18 Jahre ist, über die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung verfügt und eine praktische Sachkundeprüfung mit dem Hund bestanden hat.

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Datum: 04.08.2011 - 09:53 Uhr
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