Die Rechte der Arbeitnehmer bei Kündigungswellen großer Konzerne – hier E.on.

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ID: 456957

Der Spiegel berichtet in seiner Ausgabe vom 1.8.2011, dass der Energiekonzern E.on drei bedeutende Standorte in Deutschland aufgeben will. Betroffen sind nach Angaben des Spiegels die E.on-Energiesparte in München, die E.on-Kraftwerkstochter in Hannover und die Gashandelstochter E.on Ruhrgas in Essen. Der Spiegel berichtet von einem „scharfen Schnitt“, von dem mehrere hundert Arbeitsplätze betroffen seien.
Im Zusammenhang mit dem Zugang einer Kündigung stellt sich für den betroffenen Arbeitnehmer immer die Frage: Soll man Kündigungsschutzklage einreichen?



Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander BredereckFachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck

(firmenpresse) - Der Spiegel berichtet in seiner Ausgabe vom 1.8.2011, dass der Energiekonzern E.on drei bedeutende Standorte in Deutschland aufgeben will. Betroffen sind nach Angaben des Spiegels die E.on-Energiesparte in München, die E.on-Kraftwerkstochter in Hannover und die Gashandelstochter E.on Ruhrgas in Essen. Der Spiegel berichtet von einem „scharfen Schnitt“, von dem mehrere hundert Arbeitsplätze betroffen seien.

Im Zusammenhang mit dem Zugang einer Kündigung stellt sich für den betroffenen Arbeitnehmer immer die Frage: Soll man Kündigungsschutzklage einreichen? Zumindest wenn eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist, ist die Klage fast immer ratsam. Aus folgenden Gründen:


1.Meistens lässt sich im Klageverfahren eine Aufstockung der Abfindung erreichen.
2.Man kann die Höhe der Abfindung klären und muss sich nicht später mit dem Arbeitgeber darüber streiten.
3.Der Arbeitnehmer erhält einen Titel, aus dem bei Nichtleistung des Arbeitgebers sofort vollstreckt werden kann.
4.Es lassen sich diverse Ansprüche mitregeln, z.B. die Vererbbarkeit der Abfindungsforderung, Arbeitszeugnis, Freistellung, Urlaubsabgeltung, Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld usw.

Wer klagen will, muss die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht einreichen. Wer nicht klagt, muss bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses warten. Wenn der Arbeitgeber nicht (vollständig) zahlt, muss ggf. auf Zahlung geklagt werden. Es dauert dann natürlich entsprechend länger, bis man einen Titel erhält.

Entlassungswellen bei großen Konzernen gehen meist einher mit Sozialplanabfindungen. Nicht immer enthalten die Sozialplanabfindungen optimale Reglungen für die hiervon betroffenen Arbeitnehmer. Früher war strittig, ob die Höchstbetragsbegrenzung wegen eines möglichen Verstoßes gegen das Altersdiskriminierungsverbot unwirksam sei. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg war in einem Urteil vom 9.12.2010 (Aktenzeichen: 26 Sa 1632/10) der Auffassung, dass Höchstbetragsbegrenzungen keine Altersdiskriminierung darstellen. Da die Nichtzulassungsbeschwerde am 27.4.2011 vom Bundesarbeitsgericht verworfen wurde (Aktenzeichen: 1 AZN 218/11), hat dies wohl derzeit als höchstrichterliche Rechtsprechung zu gelten. Dennoch besteht die Möglichkeit, dass diese Rechtsprechung wegen Verstoßes gegen höherrangiges Europa- oder Völkerrecht (etwa die Europäische Menschenrechtskonvention, Art. 21) langfristig nicht zu halten sein wird.



Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:
Wenn Ihnen eine Kündigung zugeht, haben Sie nur drei Wochen für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Wenn Sie Ihren Arbeitsplatz erhalten oder sich eine gute Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes sichern wollen, müssen Sie die Klage rechtzeitig einreichen bzw. einen Rechtsanwalt hiermit beauftragen. Sollte ein Sozialplan einschlägig sein und eine Höchstbegrenzung enthalten, lohnt es sich für ältere Arbeitnehmer, diese dahin prüfen zu lassen, ob Ihnen gegenüber ein Verstoß gegen das Altersdiskriminierungsverbot vorliegt.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin

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Datum: 05.08.2011 - 13:05 Uhr
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