EuGH:«Cognac» geht nicht als Marke für finnischen Branntwein

(PresseBox) - Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die geografische Angabe «Cognac» nicht für eine Spirituose eingetragen werden kann, die nicht unter diese Angabe fällt, weil die gewerbliche Verwendung einer solchen Marke die geschützte Angabe beeinträchtigen würde.
Grundlage der Entscheidung ist die Verordnung zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen (Verordnung (EG) Nr. 110/2008). Diese besagt, dass der Name eines Landes, einer Region oder eines Orts, aus dem eine Spirituose stammt, auf Antrag des Herkunftsstaats als geografische Angabe eingetragen werden kann, wenn die Qualität, der Ruf oder andere Merkmale der Spirituose im Wesentlichen ihrem geografischen Ursprung zugeordnet werden können. Die Verordnung verbietet nicht nur die Eintragung von Marken, die eine geschützte geografische Angabe beeinträchtigen können, sie bestimmt sogar, dass eine derartige Marke, die bereits eingetragen ist, grundsätzlich gelöscht werden muss. Der Begriff «Cognac» bezeichnet laut Verordnung Branntweine aus Frankreich.
Die Markenanmeldung zweier Bildmarken einer finnischen Gesellschaft, in denen die Bezeichnung «Cognac» und deren finnische Übersetzung «konjakki» enthalten waren, war zunächst von den finnischen Behörden bewilligt worden. Hiergegen wandte sich das französische Bureau national interprofessionnel du Cognac, das oberste Verwaltungsgericht in Finnland legte daher dem EuGH die Frage vor, ob die Verordnung die Eintragung nationaler Marken, die den Begriff «Cognac» enthalten, für Erzeugnisse erlaubt, die die Anforderungen für eine Verwendung der geografischen Angabe «Cognac» im Hinblick auf das Herstellungsverfahren und den Alkoholgehalt nicht erfüllen.
Der EuGH stellt fest, dass die Verwendung einer Marke, die den Begriff «Cognac» enthält, für Erzeugnisse, die nicht unter diese Bezeichnung fallen, als direkte gewerbliche Verwendung der geschützten Angabe verboten ist, soweit sie vergleichbare Erzeugnisse betrifft.
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft, Urteil vom 14.07.2011, Az.: C-4/10 und C-27/10
Fazit:
Das Markenrecht schützt seit jeher den Verbraucher vor Täuschungen über die Herkunft einer Ware. Dass dies nicht nur für die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen, sondern eben auch aus einem bestimmten Land oder einer Gegend gilt, ist nur konsequent. Die Verordnung enthält übrigens auch geschützte geografische Angaben wie "Grappa" (Italien), "Scotch Whisky" (Vereinigtes Königreich - Schottland), "Calvados" (Frankreich), "Ouzo" (Zypern, Griechenland) oder "Schwarzwälder Himbeergeist" (Deutschland), um nur einige zu nennen.
Udo Maurer
Rechtsassessor
Timo Schutt
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
Die Kanzlei Schutt, Waetke Rechtsanwälte wurde im Jahr 2003 von Timo Schutt und Thomas Waetke in Karlsruhe gegründet. Seitdem ist diese moderne Anwaltskanzlei mit ihrer konsequenten Ausrichtung auf das Medienrecht und IT-Recht ein zuverlässiger Partner für Unternehmer und Unternehmen.
Heute vertreten neben den beiden Gründern ein Team von Anwälten und Fachangestellten eine Philosophie der Offenheit, der Transparenz und der Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden. Deshalb finden die Mandanten von Schutt, Waetke Rechtsanwälte aufeinander abgestimmte Rechtsschwerpunkte und weitere dazu passende Dienstleistungen.
Schutt, Waetke Rechtsanwälte schaffen als Partner und Berater in allen Rechtsangelegenheiten Freiräume und Handlungssicherheit.
Die Schwerpunkte der Medienkanzlei liegen im Internetrecht, EDV-Recht, Eventrecht, Markenrecht, Musikrecht, Verlagsrecht, Wettbewerbsrecht und Urheberrecht.
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Datum: 05.08.2011 - 10:46 Uhr
Sprache: Deutsch
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