GFE Nürnberg und die Umsatzsteuer: FG Baden-Württemberg entscheidet zugunsten der Käufer
Das Unternehmenskonzept der GFE Nürnberg sah vor, dass Käufer ein Blockheizkraftwerk (genauer: ein Stromaggregat) in Containerbauweise erwerben. Nachdem die Kaufverträge geschlossen und im Voraus bezahlt worden waren, schritt die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth ein und verhaftete Mitglieder der Geschäftsführung und sicherte Vermögenswerte. Über das Vermögen der GFE - Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH und der GFE Production GmbH wurde zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet. Nun tritt bei einigen geprellten Käufern zusätzlich das Finanzamt auf den Plan und fordert die im Wege des Vorsteuerabzuges geltend gemachte Umsatzsteuer wieder zurück oder zahlt diese gar nicht erst aus. ilex Rechtsanwälte & Steuerberater hat die umsatz- und ertragssteuerlichen Rechtslage bei der Behandlung der Käufer der Stromaggregate aufbereitet und berichtet von einem aktuellen Beschluss des Finanzgerichtes Baden-Württemberg vom 14.04.2011, der zu zugunsten eines Käufers eines GFE-Stromaggregates und zu Lasten des Finanzamtes Stuttgart II erging.
Der Steuervorteil für die Käufer sollte darin bestehen, dass die auf den Kauf des Blockheizkraftwerkes entfallende Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt im Wege des Vorsteuerabzugs geltend gemacht werden sollte.
Warum fordert das Finanzamt erstattete Steuern wieder zurück?
Soweit diese im Wege des Vorsteuerabzuges erstatteten Umsatzsteuern zurückgefordert werden, geht es um die Rechtsfrage, ob es sich bei dem Erwerb der Blockheizkraftwerke um eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes handelt oder um eine Kapitalanlage. In einem Bescheid, der ilex Rechtsanwälte & Steuerberater zur Prüfung vorgelegt wurde, heißt es lapidar: „die geltend gemachte Vorsteuer bezüglich des Blockheizkraftwerkes ist mangels Unternehmereigenschaft zurückzufordern“. Eine Reihe der Finanzämter argumentieren hier, die Käufer seien mit der „Verpachtung" eines Blockheizkraftwerkes weder beruflich, noch gewerblich als Unternehmer aufgetreten, sondern als reine Kapitalgeber.
Was entschied die Oberfinanzdirektion Hannover?
Die Oberfinanzdirektion Hannover hatte sich bereits per 31. Januar 2006 mit der ertragssteuerrechtlichen und umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Blockheizkraftwerken auseinandergesetzt (Az. S 2240-186-StO 221/S7104-141-StO 171). Laut der ertragsteuerlichen Behandlung von Blockheizkraftwerken seien die Herstellung und der Verkauf von Strom grundsätzlich als eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 15 EStG zu beurteilen. Bei der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Blockheizkraftwerken gelte dagegen, dass der Steuerpflichtige nur dann kein Unternehmer sei, wenn nur gelegentlich ein Stromüberschuss gegen Entgelt in das Netz eingespeist werden soll. Die Oberfinanzdirektion Hannover weist hierzu auf das BMF-Schreiben vom 4. Dezember 2001 hin. Wörtlich heißt es in der Einschätzung: „Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausübt. Über die Nachhaltigkeit ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu entscheiden.“ Wenn ein Blockheizkraftwerk so konzipiert sei, dass regelmäßig ein Stromüberschuss entstehe, sei regelmäßig auf die Intensität der Tätigkeit abzustellen. Nur wenn die Einnahmen niedrig sind, könne jedoch nicht mehr angenommen werden, dass ihnen ein wirtschaftliches Gewicht zukommt. Nach Ansicht der Oberfinanzdirektion Hannover sind Einnahmen dann niedrig, wenn sie jährlich circa 3.000,00 EUR nicht überschreiten. Die wirtschaftliche Tätigkeit sei dann von so geringer Intensität, dass sie keine Unternehmereigenschaft begründen kann. Da es bei den Stromaggregaten der GFE keine Stromentnahmen für private Zwecke geben sollte, bestehen an der Vorsteuerabzugsberechtigung insofern keine Zweifel.
Was entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg?
Der 9. Senat des Finanzgerichtes Baden-Württemberg entschied per Beschluss vom 14. April 2011 zugunsten eines GFE-Käufers und zu Lasten des Finanzamtes Stuttgart II. in dieser Entscheidung wurde zunächst nur bis zu einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache die Aussetzung der Vollziehung des Rückzahlungsbescheides angeordnet. Das Gericht hatte nach überschlägiger Prüfung konkret in einem GFE-Fall ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides des Finanzamtes. Einerseits ordnete das Gericht die beabsichtigte Tätigkeit des Käufers im Sinne eines Stromproduzenten als eine unternehmerische Tätigkeit ein. Dafür reiche es aus, dass der Unternehmer erste „Investitionsausgaben für diesen Zweck“ getätigt habe. Die für den Unternehmerbegriff notwendige Voraussetzung des Willens zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen sei allein aufgrund der erhofften Einnahmen in Höhe von 14.000 Euro per anno erfüllt. Unerheblich für die steuerliche Bewertung sei es, dass die frühere Geschäftsleitung der GFE einem massiven Strafvorwurf ausgesetzt sei. Entscheidend sei allein, dass der Steuerzahler den betrügerischen Teil des Geschäftes nicht von Anfang an habe erkennen können.
Was sollte ich veranlassen?
Wenn Sie mit der Rückforderung oder Nichtauszahlung der Umsatzsteuer nicht einverstanden sind, müssen Sie sich aktiv gegen einen Steuerbescheid wehren. Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes oder Steuerberaters ist allerdings nicht von Erfolg gekrönt, wenn der Bescheid des Finanzamtes bereits bestandskräftig geworden ist.
U. Schulte am Hülse
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Bank- und Kapitalmarktrecht
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Datum: 06.08.2011 - 15:24 Uhr
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