Reisemängel: Kein Geld zurück bei Affenbiss
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Reisemängel: Kein Geld zurück bei Affenbiss
ADAC Tabelle zur Reisepreisminderung im Internet
Nicht immer hält der Urlaub was Kataloge oder Reiseanbieter versprochen haben. Für enttäuschte Reisende ist es wichtig zu wissen wann eine Anzeige der Mängel lohnt. Der ADAC hat in seiner Tabelle zur Reisepreisminderung viele Urteile rund um Mängel im Urlaub zusammengestellt. Sie geben einen Überblick darüber, welche Unannehmlichkeiten den Preis reduzieren und welche als allgemeines Lebensrisiko hinzunehmen sind.
Bei Flugverspätung, die den Urlaub zwei oder drei Tage verkürzen, steht den Reisenden der komplette Tagespreis für jeden verlorenen Urlaubstag zu. Wird ein Flug jedoch um einige Stunden vorverlegt gibt es keine Entschädigung. Bekommen Urlauber im Reiseflieger ein gefrorenes Sandwich serviert, kann mit keiner Rückerstattung gerechnet werden. Wird weder bei der Buchung eines Fluges, noch auf den Reiseunterlagen deutlich gemacht von welchem Flughafen das Flugzeug startet, können Urlauber mit einer Minderung des Reisepreises von 30 Prozent rechnen. Im konkreten Fall wurde lediglich der Abflughafen Frankfurt angegeben, nicht aber die detailliierte Bezeichnung die zwischenFrankfurt/Hahn und Frankfurt/Rhein Main unterscheidet.
Ein Urlauber, der in der Hotelanlage von einem Affen gebissen wird, muss das als allgemeines Lebensrisiko hinnehmen. Denn im speziellen Fall gab es nicht nur Hinweisschilder, die Reisenden wurden bei der Ankunft sogar noch extra darauf hingewiesen, die Affen unter keinen Umständen zu füttern. Ist im Hotel das Telefon kaputt, riecht es nach Benzin oder funktioniert die Klimaanlage im Zimmer nicht, ist mit einer Reisepreisminderung zwischen drei und zehn Prozent zu rechnen. Ein Urlauber, der trotz gebuchter "All-Inclusive"-Verpflegung den ganzen Aufenthalt über kein Mittagessen bekam, erhielt 20 Prozent des Reisepreises zurück.
Generell gilt: Wer mit Leistungen des Reiseveranstalters nicht zufrieden ist, muss zuerst an Ort und Stelle Abhilfe verlangen. Dies sollte man sich von der Reiseleitung oder direkt vom Vertragspartner bestätigen lassen. Außerdem wichtig: Unabhängige Zeugen notieren. Sie sind vor Gericht glaubwürdiger als mitreisende Familienangehörige. Nach Möglichkeit sollten die aufgetretenen Mängel auf Fotos oder Videos festgehalten werden. Nach der Rückkehr sind die Ansprüche innerhalb eines Monats beim Reiseveranstalter geltend zu machen. Wer bummelt, geht leer aus.
Die aktuelle ADAC-Tabelle zur Reisepreisminderung, ist ab sofort im Internet unter www.adac.de/Recht_und_Rat/Reiserecht abrufbar.
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Katharina Bauer
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Datum: 09.08.2011 - 18:30 Uhr
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