Mehr aus dem ersten Gehalt machen

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Riester: Staatliches Prämien-Extra fürBerufsstarter



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(firmenpresse) - Fast 300.000 junge Menschen haben in diesem Jahr bislang einen Ausbildungsvertrag unterschrieben. Das erste Gehalt ist meist noch nicht üppig -lässt sich aber beträchtlich aufstocken, wenn man die staatlichen Prämien für Spar- und Vorsorgeprodukte nutzt.

"Besonders lohnend ist die Riester-Förderung", erläutert Marcus Weismantel, Vorsorge-Experte der Bausparkasse Schwäbisch Hall: "Auszubildende, die einen Riester-Bausparvertag abschließen, erhalten im ersten Lehrjahr mit nur 60 Euro eigener Sparleistung die volle Zulage von 154 Euro, wenn sie im Jahr zuvor nichts verdient haben." Ab dem zweiten Lehrjahr gilt dann wie für alle anderen Riester-Sparer: Um die volle Zulage zu bekommen, müssen vier Prozent des rentenversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens des Vorjahres auf den Vertrag eingezahlt werden.

Weismantel verweist auf ein zusätzliches Prämien-Extra, das Riestern für Azubis besonders attraktiv macht: "Wer bei Ausbildungsbeginn jünger als 25 ist, erhält einen einmaligen staatlichen Berufseinsteiger-Bonus von 200 Euro. Das bedeutet: 60 Euro sparen und fast das Sechsfache (154 Euro Grundzulage plus 200 Euro Starter-Bonus) an staatlichen Prämien kassieren - das ist eine beachtliche Finanzspritze für den Einstieg ins Berufsleben."

Der Staat macht das frühzeitige Sparen für Be-rufsanfänger zusätzlich lukraktiv. Wer mindestens 16 Jahre alt ist und zwischen 50 und 512 Euro im Jahr auf einen klassischen Bausparvertrag einzahlt, erhält vom Staat 8,8 Prozent der Sparleistung obendrauf, die sogenannte WohnungsbauPrämie. Wer von seinem Arbeitgeber zusätzlich vermögenswirksame Leistungen bekommt und diese auf denselben Vertrag einzahlt, erhält dafür noch mal 43 Euro als Arbeitnehmer-Sparzulage. Für beide Prämien gelten Einkommensgrenzen, die von Azubis aber in aller Regel nicht überschritten werden.

Kaum bekannt ist laut Weismantel, dass bei der Riester-Förderung ein Elternteil die Kinderzulage und das Kind gleichzeitig die Grundzulage beziehen kann: "Diese Doppelnutzung ist möglich, weil jede Person einzeln betrachtet wird. Eine Mutter kann so beispielsweise ihre Grundzulage und bei Kindergeldberechtigung auch die Kinderzulage beantragen. Ist das Kind rentenversicherungspflichtig und damit selbst förderberechtigt, hat es wiederum Anspruch auf seine eigene Grundzulage. Allerdings wird das Einkommen des Kindes für die Kindergeldberechtigung angerechnet. Dafür gilt eine Freigrenze von 8.004 Euro. Da aber noch Sozialversicherungsbeiträge und die Werbungskostenpauschale hinzukommen, kann ein volljähriges Kind in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis in der Regel bis zu etwa 11.000 Euro verdienen, ohne den elterlichen Anspruch auf Kindergeld zu gefährden."


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Bereitgestellt von Benutzer: Adenion
Datum: 17.08.2011 - 13:10 Uhr
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