Wer muss den Garten pflegen?

Wer muss den Garten pflegen?

ID: 464634

Den Garten in Schuss zu halten, kann sehr anstrengend und zeitaufwändig sein. Es ist also kein Wunder, dass sich Deutschlands Gerichte immer wieder mit der Frage befassen, ob Vermieter oder Mieter den Garten pflegen müssen. Die Gießener Hausverwaltung Gierschner geht dieser oft aufkommenden mietrechtlichen Fragestellung auf den Grund.



(firmenpresse) - Die Garten- und Grünanlagenpflege ist ohne weitere Vertragsbestimmungen eine Pflicht des Vermieters. Ausgenommen sind vermietete Einfamilienhäuser. Bei ihnen obliegt die Gartenpflege in der Regel dem Mieter, soweit im Mietvertrag nichts anderes bestimmt wird. Auch wenn sie grundsätzlich zur Ausführung der unliebsamen Gartenarbeiten verpflichtet sind, haben Vermieter eine Reihe von Möglichkeiten, ihre Mieter an diesen zu beteiligen.

Werden die notwendigen Arbeiten seitens des Vermieters oder in seinem Auftrag von einem Dritten ausgeführt, gestattet § 2 Nr. 10 der Betriebskostenverordnung eine Kostenumlage auf seine Mieter. Diese ist allerdings nicht für alle Gartenarbeiten gestattet, sondern nur für Tätigkeiten, die dem regelmäßigen Unterhalt von Garten- und Grünanlagen dienen. Werden einmalige Arbeiten, etwa zur Beseitigung von Unwetterfolgen, nötig, dürfen deren Kosten nicht auf die Mieter verlagert werden.

Per Mietvertrag kann der Mieter außerdem verpflichtet werden, die Gartenpflege selbst auszuführen. Grundsätzlich obliegen ihm in diesem Fall nur einfache Arbeiten, die weder Erfahrung noch fachliche Kenntnisse oder erhebliche finanzielle Aufwendungen bedeuten. Sofern der Mietvertrag keine weiteren Tätigkeiten festlegt, beschränkt sich die mietvertragliche Verpflichtung also auf Routinearbeiten wie Rasenmähen oder die Entfernung von Laub.

Wie und vor allem auch wann er seine Verpflichtung erfüllt, ist Sache des Mieters. Der Vermieter darf ihm hier keinerlei Vorschriften machen. Insbesondere hat er nicht das Recht, die Durchführung einzelner Arbeiten zu verlangen oder Zeiten für die Gartenpflege anzuordnen. Wie sehr er sich für die Gartenpflege engagiert, bleibt also weitestgehend dem Mieter überlassen. Deutsche Gerichte haben sich hier in den vergangenen Jahren überaus tolerant gezeigt. Einzig die Verwilderung der Garten- und Grünanlage muss der Mieter in jedem Fall unterbinden.

Ist die Abrechnung einzelner Gartenarbeiten oder die korrekte Ausführung vereinbarter Pflegearbeiten umstritten, kann es sich für den Vermieter lohnen, einen Rechtsbeistand einzuschalten. Für die Beantwortung weiterer Fragen rund um die Verwaltung von Wohneigentum steht die Gießener Hausverwaltung Gierschner gerne zur Verfügung.


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drucken  als PDF  BKK Gesundheit setzt sich für Organspenden ein Gebäudereinigung: mehr als Fensterputzen
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Datum: 19.08.2011 - 13:53 Uhr
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