Mehrfachbesteuerung von Bauherren

Mehrfachbesteuerung von Bauherren

ID: 47426

• Mehrfachbelastung von Bauherren durch Grunderwerb- und Umsatzsteuer auf dem Prüfstand der EU
• Europäischer Gerichtshof entscheidet pro Eigenheimzulage für Wohneigentum im EU-Ausland



(firmenpresse) - Ein Ehepaar hatte ein Bauunternehmen mit der Errichtung eines Einfamilienhauses beauftragt und kurz danach den zu bebauenden Grund und Boden von einer Grundstücksgesellschaft erworben. Deren Beteiligter war zugleich Gesellschafter- Geschäftsführer des beauftragten Bauunternehmens. Das Finanzamt ging darum von einer personellen Verflechtung sowie dem Zusammenwirken der beiden Unternehmen aus und bezog die künftigen Baukosten nach der so genannten Vertragsbündeltheorie in die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage mit ein.

Nun soll der Europäische Gerichtshof entscheiden, ob die Erhebung der Grunderwerbsteuer auf künftige Bauleistungen beim Erwerb eines unbebauten Grundstücks gegen das europäische Umsatzsteuer- Mehrfachbelastungsgebot des Art. 401 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie verstößt, wenn die grunderwerbsteuerlich belasteten Bauleistungen zugleich als eigenständige Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen.

Mit seinem Beschluss vom 2. April 2008 (Az. 7 K 333/06) hat das niedersächsische Finanzgericht den Europäischen Gerichtshof zu einer Vorabentscheidung in diesem Streitfall angerufen. Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts neigt dazu, dem Klagebegehren – entgegen der Rechtsprechung des 2. Senats des Bundesfinanzhofs – zu entsprechen. Das anhängige Verfahren ist bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ausgesetzt.

Wer in ähnlicher Weise von einer Mehrfachbelastung durch Grunderwerb- und Umsatzsteuer betroffen ist, sollte Einspruch einlegen und ein Ruhen des Verfahrens gemäß § 363 AO beantragen.



Eigenheimzulage für Wohneigentum im Ausland

In Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige, die außerhalb Deutschlands in einer eigenen Wohnung in einem EU-Land leben, hatten keinen Anspruch auf Eigenheimzulage – unabhängig davon, ob es in dem anderen europäischen Staat eine vergleichbare Förderung gibt. Betroffen waren unter anderem Grenzpendler, Diplomaten, EU-Beamte und Staatsbedienstete mit Wohnsitz im Ausland. Die EU-Kommission hat dagegen erfolgreich geklagt (Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit und die Freizügigkeit laut EG-Vertrag; Urteil vom


17. Januar 2008: Az.: C-152/05).

Das Bundesfinanzministerium hat am 13. März 2008 dazu ein Anwendungsschreiben herausgebracht. Demnach sind abweichend von § 2 des Eigenheimzulagegesetzes (EigZulG) auch Wohnungen in EU/EWR-Mitgliedsstaaten begünstigt. Für die Kinderzulage ist in diesen Fällen abweichend von § 9 Absatz 5 Satz 2 EigZulG maßgebend, dass das Kind im Förderzeitraum zum Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört. Das Bayerische Landesamt für Steuern stellt mit Schreiben vom 20. März 2008 außerdem klar, dass aber im EU/EWR-Ausland gelegene eigengenutzte oder unentgeltlich an Angehörige überlassene Zweit- oder Ferienwohnungen nicht begünstigt sind.

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Datum: 22.04.2008 - 15:05 Uhr
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