Mehrfachbesteuerung von Bauherren
• Mehrfachbelastung von Bauherren durch Grunderwerb- und Umsatzsteuer auf dem Prüfstand der EU
• Europäischer Gerichtshof entscheidet pro Eigenheimzulage für Wohneigentum im EU-Ausland
Nun soll der Europäische Gerichtshof entscheiden, ob die Erhebung der Grunderwerbsteuer auf künftige Bauleistungen beim Erwerb eines unbebauten Grundstücks gegen das europäische Umsatzsteuer- Mehrfachbelastungsgebot des Art. 401 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie verstößt, wenn die grunderwerbsteuerlich belasteten Bauleistungen zugleich als eigenständige Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen.
Mit seinem Beschluss vom 2. April 2008 (Az. 7 K 333/06) hat das niedersächsische Finanzgericht den Europäischen Gerichtshof zu einer Vorabentscheidung in diesem Streitfall angerufen. Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts neigt dazu, dem Klagebegehren – entgegen der Rechtsprechung des 2. Senats des Bundesfinanzhofs – zu entsprechen. Das anhängige Verfahren ist bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ausgesetzt.
Wer in ähnlicher Weise von einer Mehrfachbelastung durch Grunderwerb- und Umsatzsteuer betroffen ist, sollte Einspruch einlegen und ein Ruhen des Verfahrens gemäß § 363 AO beantragen.
Eigenheimzulage für Wohneigentum im Ausland
In Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige, die außerhalb Deutschlands in einer eigenen Wohnung in einem EU-Land leben, hatten keinen Anspruch auf Eigenheimzulage – unabhängig davon, ob es in dem anderen europäischen Staat eine vergleichbare Förderung gibt. Betroffen waren unter anderem Grenzpendler, Diplomaten, EU-Beamte und Staatsbedienstete mit Wohnsitz im Ausland. Die EU-Kommission hat dagegen erfolgreich geklagt (Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit und die Freizügigkeit laut EG-Vertrag; Urteil vom
17. Januar 2008: Az.: C-152/05).
Das Bundesfinanzministerium hat am 13. März 2008 dazu ein Anwendungsschreiben herausgebracht. Demnach sind abweichend von § 2 des Eigenheimzulagegesetzes (EigZulG) auch Wohnungen in EU/EWR-Mitgliedsstaaten begünstigt. Für die Kinderzulage ist in diesen Fällen abweichend von § 9 Absatz 5 Satz 2 EigZulG maßgebend, dass das Kind im Förderzeitraum zum Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört. Das Bayerische Landesamt für Steuern stellt mit Schreiben vom 20. März 2008 außerdem klar, dass aber im EU/EWR-Ausland gelegene eigengenutzte oder unentgeltlich an Angehörige überlassene Zweit- oder Ferienwohnungen nicht begünstigt sind.
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Tel.: 030 – 310008-54, Fax: 030 – 310008-56
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Datum: 22.04.2008 - 15:05 Uhr
Sprache: Deutsch
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Freigabedatum: 22.04.2008
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