Verhandlungsprotokolle über Bauprojekte können es in sich haben
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Verhandlungsprotokolle über Bauprojekte können es in sich haben
Im entschiedenen Fall wurde zwischen Stadtwerken und einem Architekten ein Vertrag über den Neubau eines Verwaltungsgebäudes geschlossen. In weiteren Gesprächen, zu denen der Architekt einen Vertreter ohne Vollmacht schickte, kam es zu einer Absprache über eine längere Verjährungsfrist. Der Auftragnehmer erhielt über die Absprache ein Protokoll. Als Mängel auftraten, musste der Architekt die protokollierte Verjährung gegen sich gelten lassen.
Hätte der Architekt dagegen dem Protokoll nach Erhalt unverzüglich widersprochen, hätte es wegen fehlender Einigung keine neuen Vertragsbedingungen gegeben. Da er geschwiegen hat, wurden die Änderungen wirksam. "Die fehlende Vertretungsmacht des Stellvertreters spielt hier wegen einer Anscheinsvollmacht keine Rolle. Das heißt, der Auftraggeber durfte darauf vertrauen, mit einem Bevollmächtigten zu sprechen", erläutert Christian Huhn, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht von Eimer Heuschmid Mehle.
Schweigen als Zustimmung ist hier nur deshalb möglich, weil der BGH mit dieser Entscheidung die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens auf Bauunternehmer und Architekten ausgedehnt hat. Bisher galt nur für Kaufleute: Besteht nach Verhandlungen Einigkeit und schickt eine Vertragspartei der anderen direkt ein Protokoll mit den Ergebnissen, muss der andere Kaufmann unverzüglich widersprechen, soll sein Schweigen nicht als rechtlich verbindliche Zustimmung gewertet werden. Dieckmann stellt klar: "Für Privatpersonen gilt selbstverständlich weiterhin der zivilrechtliche Grundsatz, dass Schweigen keine Zustimmung bedeutet."
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Datum: 08.09.2011 - 15:00 Uhr
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