Anfechtung von Mietverträgen
Die Frage, ob Mietverträge nach Überlassung der Mieträume und nach Beendigung des Mietvertrages anfechtbar sind und ob diese Anfechtung dann auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurückwirkt, war in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Dieser Streit wurde durch den höchstrichterlichen Spruch nun zugunsten einer nah am gesetzlichen Wortlaut orientierten Auslegung entschieden. Ob es dies im Falle eines Wohnraummietverhältnisses ebenso sehen würde, ließ das Gericht jedoch ausdrücklich offen.
Das AG Bonn tendierte in einem unlängst verhandelten Fall (Aktenzeichen: 204 C 158/11) zu der Ansicht, die Möglichkeit der Anfechtung sei dahingehend zu begrenzen, dass diese erst mit dem Zugang der Anfechtungserklärung bei dem Vermieter Wirkung entfalte. Mit dem Bezug der Mieträume sei ein sozialer Tatbestand geschaffen worden, der einen Bestands- und Vertrauensschutz begründe. Daher sei in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Gesellschafts- und Arbeitsrecht die Anfechtung nur mit dieser Einschränkung zulässig.
Ob diese Ansicht vor dem BGH Bestand hätte, ist zweifelhaft. Zum einen findet sich hierfür keine Stütze im Gesetz. Zum anderen ist die Interessenlage nicht mit der im Arbeits- und Gesellschaftsrecht vergleichbar. Denn beim Abschluss eines Mietvertrages besteht weder eine besonders intensive Leistungsbeziehung mit einem starken Persönlichkeitsbezug und einer Eingliederung in eine soziale Organisation wie bei einem Arbeitsvertrag noch besteht ein erhöhtes Verkehrsschutzbedürfnis für Gläubiger wie im Gesellschaftsrecht. Vielmehr handelt es sich bei einem Mietvertrag um ein einfach strukturiertes Austauschverhältnis, dessen Rückabwicklung keine besonderen Schwierigkeiten aufwirft. Die Rechtsfrage wird jedoch nach wie vor umstritten bleiben. Die Parteien haben sich verglichen.
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Datum: 13.09.2011 - 13:56 Uhr
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