Normenkontrollantrag betreffend die Regelung der Bezugszeit von Elterngeld ? 'Partnermonate' - unzulässig
ID: 479332
Normenkontrollantrag betreffend die Regelung der Bezugszeit von Elterngeld ? "Partnermonate" - unzulässig
Elterngeld kann vom Tag der Geburt des Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats bezogen werden. Jedoch darf gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) die Bezugszeit für einen Elternteil grundsätzlich nicht mehr als 12 Monate betragen, mindestens 2 Monate Elterngeld müssen vom anderen Elternteil in Anspruch genommen werden (sogenannte "Partner(innen)-" oder "Vätermonate"). Ausnahmen gelten z. B. für Alleinerziehende.
Die verheiratete Klägerin des zugrundeliegenden Verfahrens, der für die ersten 12 Lebensmonate ihres Kindes Elterngeld gewährt wurde, beansprucht auch für den 13. und 14. Monat Elterngeld. Die Ablehnung ihres Antrags und ihre hiergegen gerichtete Klage führten zur Vorlage durch das Landessozialgericht, das die Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG für verfassungswidrig hält. Sie greife ungerechtfertigt in die durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG geschützte Freiheit der Ehegatten und Eltern zur eigenverantwortlichen Ausgestaltung der innerfamiliären Aufgabenverteilung ein, indem sie die Gewährung des Elterngeldes zumindest für 2 Monate von einer bestimmten familiären Arbeitsverteilung abhängig mache.
Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Vorlage unzulässig ist. Ein Gericht kann die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift nur einholen, wenn es zuvor selbst ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat. Hierbei muss es insbesondere auf die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingehen und sich unter Berücksichtigung der in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Rechtsauffassungen auch mit den Gründen auseinandersetzen, die im Gesetzgebungsverfahren für die gesetzgeberische Entscheidung maßgebend waren. Diesen Anforderungen wird die Vorlage nicht gerecht.
Die Regelung zu den "Partnermonaten" zielt darauf ab, die partnerschaftliche Aufteilung von Erwerbs- und Familienarbeit zu fördern und dadurch die einseitige Zuweisung der Betreuungsarbeit an die Frauen mit den nachteiligen Folgen auf dem Arbeitsmarkt aufzubrechen. Damit wollte der Gesetzgeber dem verfassungsrechtlichen Auftrag zur Förderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen aus Art. 3 Abs. 2 GG entsprechen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfolgt dieser Verfassungsauftrag das Ziel, die Gleichberechtigung der Geschlechter in der gesellschaftlichen Wirklichkeit durchzusetzen und überkommene Rollenverteilungen zu überwinden. Dies verpflichtet den Gesetzgeber auch dazu, einer tradierten Rollenverteilung zu begegnen, nach der das Kind einseitig und dauerhaft dem "Zuständigkeitsbereich" der Mutter zugeordnet würde. Mit dieser Rechtsprechung hat sich das vorlegende Landessozialgericht nicht hinreichend befasst. So wäre zu erwägen gewesen, ob durch die vor allem auf Väter zielende Regelung zu den "Partnermonaten" gesellschaftliche Vorurteile, insbesondere in der Arbeitswelt, abgebaut werden und Väter dadurch zur Inanspruchnahme von Elternzeit ermutigt werden könnten. Gleiches gilt für die Überlegung, ob die geringeren beruflichen Aufstiegschancen von Frauen nicht teilweise ausgeglichen werden könnten, wenn zunehmend auch Männer von ihrem Anspruch auf Elternzeit Gebrauch machten, weil dadurch der Besorgnis der Arbeitgeber begegnet werden könnte, Frauen seien wegen der Kinderbetreuung beruflich nicht kontinuierlich verfügbar.
Soweit das Landessozialgericht die Regelung zu den "Partnermonaten" für unverhältnismäßig hält, weil sie nicht geeignet sei, zu einer partnerschaftlicheren Rollenverteilung beizutragen, fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der Reichweite des gesetzgeberischen Einschätzungs- und Prognosespielraums. Ein vom Gesetzgeber gewähltes Mittel ist im verfassungsrechtlichen Sinn bereits dann geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes ist der Anteil der Kinder, deren Vater Elterngeld bezog, in den Jahren 2007 bis 2009 von 15,4 % auf 23,9 % gestiegen. Diese Daten lassen eine Steigerung der Akzeptanz der Wahrnehmung von Familienverantwortung durch Väter erwarten. Damit erscheint auch die Erreichung des vom Gesetzgeber angestrebten Zwecks, die partnerschaftliche Aufteilung von Erwerbs- und Familienarbeit zu fördern, zumindest möglich.
Kontakt:
Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Telefonzentrale: 0721/9101-0
Fax: 0721/9101-382
Mail: bverfg@bundesverfassungsgericht.de
Bereitgestellt von Benutzer: pressrelations
Datum: 14.09.2011 - 10:15 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 479332
Anzahl Zeichen: 4970
pressrelations.de – ihr Partner für die Veröffentlichung von Pressemitteilungen und Presseterminen, Medienbeobachtung und Medienresonanzanalysen
Diese Pressemitteilung wurde bisher 334 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Normenkontrollantrag betreffend die Regelung der Bezugszeit von Elterngeld ? 'Partnermonate' - unzulässig"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
Bundesverfassungsgericht (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).
Pressemitteilung Nr. 2/2016 vom 14. Januar 2016 Beschluss vom 16. Dezember 2015 1 BvR 685/12 Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen die Planfeststellung für einen Abschnitt der Bundesautobahn A
75. Geburtstag der ehemaligen Richterin des Bundesverfassungsgerichts und am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Dr. h.c. Renate Jaeger ...
Pressemitteilung Nr. 99/2015 vom 29. Dezember 2015 Frau Dr. h.c. Renate Jaeger, ehemalige Richterin des Bundesverfassungsgerichts und am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, feiert am morgigen 30. Dezember 2015 ihren 75. Geburtstag. Die in Darmstadt geborene Jubilarin studierte Rec
In die Umlage der BaFin darf Schadensersatzaufwand wegen einfach fahrlässiger Amtspflichtverletzungen grundsätzlich eingerechnet werden ...
Hierzu lautet der Kurztext: In die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erhobene Umlage darf Schadensersatzaufwand jedenfalls insoweit eingerechnet werden, als er durch einfach fahrlässige Amtspflichtverletzungen verursacht wird und im Verhältnis zur Gesamtumlage nicht
Weitere Mitteilungen von Bundesverfassungsgericht
Sterbegeldversicherung: Unkomplizierter Versicherungsschutz für den Todesfall ...
Die Sterbegeldversicherung ist keine Kapitalanlage, sondern eine Absicherung der Bestattungskosten im Todesfall. Genau dieses Motiv besteht bei fast allen Versicherungsnehmern, die sich für die Sterbegeldversicherung entscheiden haben - schließlich sollen die Angehörigen nicht mit den Kosten bela
Nahost - ohne Menschenrechte keine Demokratie ...
Anlaesslich des internationalen Tags der Demokratie erklaeren der menschenrechtspolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion Christoph Straesser und die zustaendige Berichterstatterin Angelika Graf: Der internationale Tag der Demokratie erinnert daran, welch hohes Gut es ist, sich politisch e
CDU muss Mindestlohn-Blockade aufgeben ...
"Es ist beschämend, dass Teile der CDU sich immer noch gegen einen gesetzlichen Mindestlohn wehren und damit der Verarmung ganzer Regionen vor allem in Ostdeutschland Vorschub leisten. Diese Haltung ist unchristlich und unsozial", kommentiert die arbeitsmarktpolitische Sprecherin der Frak
Innenminister von Deutschland, Frankreich und Spanien halten an nationaler Souveränität bei Grenzkontrollen fest ...
Der Bundesminister des Innern, Dr. Hans-Peter Friedrich, der französische Minister des Innern, der Überseegebiete, der Immigration und der Gebietskörperschaften, Claude Guéant sowie der spanische Innenminister Antonio Camacho erklären: "Wir danken der Europäischen Kommission, dass sie




