Neue Regeln bei der Verwendung von Marken als Keywords in Metatags, sponsored Links und AdWords-Anze
ID: 48126
Das Landgericht Braunschweig hat mit Urteil vom 26.03.2008 (Az.: 9 O 250/08 (022)) die Regeln für die Verwendung von Marken als Keywords in Metatags, als Keywords in sponsored Links oder als Keywords für AdWords-Anzeigen weiter präzisiert.
suma-pro.de(firmenpresse) - 1. Die Verwendung eines geschützten Zeichens (Marke) als Keyword in Metatags oder in einer Adwordsanzeige kann grundsätzlich Zeichenrechte (Markenrechte) verletzen. Ohne eine herkunftshinweisende Lotsenfunktion, d.h. ohne markenmäßigen Benutzung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes zur Unterscheidung der Waren/Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer, ist die Verwendung jedoch zulässig.
Die für eine Marke spezifische Lotsenfunktion lenkt in einem großen Angebot gezielt zu den eigenen Waren/Dienstleistungen hin.(LG Braunschweig, Urt. v. 15.11.2006 - 9 O 1840/06).
2. Die unautorisierte Nennung eines fremen Kennzeichens (Marke) als Bestimmungsangabe für ein eigenes Produktangebot ist nicht generell eine Markenverletzung, sondern ist in § 23 Nr. 3 MarkenG in Umsetzung von Art. 6 c (MRRL) als Schutzschranke mit Unlauterkeitsvorbehalt geregelt. Erfolgt die Benennung des fremden Zeichens (Marke) nicht zur Bezeichnung eines eigenen Wettbewerbs-Produktes, liegt keine Markenverletzung vor.
3. Die Benutzung eines fremden Zeichens ist nicht unlauter, wenn dadurch keine Irreführung oder Rufausbeutung erfolgt.
4. Wenn beide Webseiten verschiedene Branchen betreffen, besteht auch keine für die Markenverletzung erforderliche Verwechslungsgefahr. Die Branchen müssen allerdings derart unterschiedlich sein, dass Erweiterungen oder Überschneidungen der Branchen nicht naheliegend sind und daher auch eine gedankliche Verbindung eher ausgeschlossen ist. Das fremde Zeichen (Wortmarke) darf zur Verneinung der Verwechslungsgefahr nicht über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügen, wie es bei den großen Marken (s.o.) der Fall ist.
5. Sofern die Parteien keine Mitbewerber mit konkretem Wettbewerbsverhältnis sind im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, scheidet ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 3, 4 Nr. 8, 8 UWG (Anschwärzung)aus.
6. Wenn es sich um eine bloße Namensnennung handelt, die grundsätzlich zulässig ist, besteht kein Unterlassungsanspruch aus Namensrecht im Sinne des § 12 BGB i. V. m. § 1004 BGB, da kein Namensgebrauch vorliegt wodurch eine Zuordnungsverwirrung entsteht (Palandt, BGB-Kommentar 67. A. § 12 Rn. 23).
7. Auch ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823, 824, 1004 BGB wegen einer sogenannten Produktbewertung besteht nicht, wenn keine unrichtige Tatsachenbehauptung auf der Webseite veröffentlicht werden.
8. Ein Unterlassungsanspruch aus dem Gesichtspunkt der Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts ist ebenfalls nicht gegeben, da nach BVerfG Urteil v. 12.12. 2007 - 1 BVR 1625/06 fraglich ist, ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht auf juristische Person des Privatrechts überhaupt Anwendung findet. Die namentliche Nennung einer Firma ist nicht ehrenrührig ist, wenn diese Namensnennung im Zusammenhang mit wahrheitsgemäßen Informationen steht.
Fazit
Bis zum Spruch des Chefgerichts oder einer gesetzlichen Regelung ist die Verwendung von Marken als Keywords in Metatags, sponsored Links und AdWords-Anzeigen noch nicht abschließend geklärt. Auch wenn man sich strikt an die obigen 8 Regeln hält, ist nicht auszuschließen, daß ein anderes Oberlandesgericht die Verwendung fremder Marken in der Metatags oder AdWords-Anzeigen aus einem anderen Rechtsgrund untersagt.
Daher sollte man als Keywords weder eingetragene Marken noch Unternehmenskennzeichen verwenden, soweit die (Marken-)Rechteinhaber kein Einverständnis erteilt haben. Besonders heikel ist die Google Option "weitgehend passende Keywords", durch die man als Werbender durch die automatische Verknüpfung zu einem Markenrechtsverletzer werden kann, obwohl man selbst kein markenrechtsverletzendes Keyword verwendet hat.
Eher unproblematisch scheint derzeit nur die Verwendung allgemeiner bzw. beschreibender Begriffe, auch wenn Sie Teile von Internetadressen (Domains) sind.
Wird der Auftrag zur Schaltung von Adwords-Anzeigen an eine Internet-Agentur vergeben, so haftet die Internet-Agentur bei Verwendung von Marken für etwaigen Schaden.
(Dr. Wolf Blass)
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Datum: 30.04.2008 - 17:19 Uhr
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Freigabedatum: 30.04.2008
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