Bundesgerichtshof entscheidet zur Erlaubnispflichtigkeit von Behandlungen nach der sog. Synergetik-M

Bundesgerichtshof entscheidet zur Erlaubnispflichtigkeit von Behandlungen nach der sog. Synergetik-Methode

ID: 492681

Bundesgerichtshof entscheidet zur Erlaubnispflichtigkeit von Behandlungen nach der sog. Synergetik-Methode



(pressrelations) - Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter Ausübung der Heilkunde in elf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt und in weiteren 20 Fällen freigesprochen (vgl. Terminhinweis vom 15. Juni 2011 ? Nr. 104/2011).

Nach den Feststellungen des Landgerichts führte die Angeklagte in ihrer Wohnung Behandlungen nach der sog. Synergetik-Methode durch. Nach der dieser Behandlungsmethode zugrunde liegenden Lehre lassen sich bei den Klienten in Tiefenentspannung innere Bilder bearbeiten. Hierdurch sollen unverarbeitete Erlebnisse und Konflikte aufgearbeitet und eine Selbstheilung von Krankheiten ermöglicht werden. Um Kunden zu werben, wandte sich die Angeklagte mit einer eigenen Internetseite und mit Flyern u.a. an Menschen mit Ängsten, Depressionen, Traumata und anderen psychischen Problemen. Bei den Therapiesitzungen gelangten die Klienten in einen Zustand hypnoid verminderten Bewusstseins, und sie erlebten Gedächtnisbilder, die sie der Angeklagten mit den damit zusammenhängenden Gefühlen beschrieben. Während der mitunter von Affektzuständen begleiteten Behandlung wurden die Klienten teilweise mit belastenden Erinnerungen konfrontiert. Eine Besprechung zwischen der Angeklagten und ihren Klienten über das zuvor Erlebte fand im Einzelnen nicht statt. Für ihre Behandlungen, die sie auch zu Heilzwecken ausüben wollte und, besaß die Angeklagte keine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (§ 1 HeilprG*). Hierauf wies sie ihre Klienten, auch durch in ihren Räumlichkeiten aufgehängte schriftliche Hinweise, ausdrücklich hin. Sie wies auch darauf hin, dass die "Synergetik"-Methode kein anerkanntes Heilverfahren sei und dass Klienten mit ernsthaften Erkrankungen sich ? zusätzlich ? in ärztliche Behandlung begeben sollten.

Elf Klienten suchten die Angeklagte mit konkreten psychischen oder physischen Krankheiten bzw. Leiden auf, deren Besserung sie sich erhofften. Bei keiner dieser Personen sind durch die Behandlung, die in ihrer Wirkung einer konfrontativen Psychotherapie entsprach, nachweisbare gesundheitliche Schäden verursacht worden. Eine Gefahr einer Gesundheitsbeschädigung hat das Landgericht in diesen der Verurteilung zugrunde liegenden Behandlungsfällen allerdings für wahrscheinlich erachtet.



Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten als unbegründet verworfen. Er hat sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen, wonach der Begriff "Ausübung der Heilkunde" einschränkend dahingehend auszulegen ist, dass unter die strafbewehrte Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 HeilprG nur solche Behandlungen fallen, die zu gesundheitlichen Schäden führen können. Er hat ferner entschieden, dass es für die Strafvorschrift des § 5 HeilprG** ausreicht, wenn die angewandte Therapieform im konkreten Fall generell geeignet ist, die Gesundheit des Patienten nennenswert zu schädigen. Ob sich eine potentielle Gesundheitsgefährdung in einzelnen Fällen auch konkretisiert oder gar realisiert hat, ist demgegenüber nur für das Strafmaß bedeutsam.

Nach diesen Maßstäben war das angegriffene Urteil im Schuld- und Strafausspruch nicht zu beanstanden. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts war in allen der Verurteilung zugrunde liegenden Fällen eine unmittelbare Gesundheitsgefährdung hinlänglich wahrscheinlich. Diese ergab sich schon daraus, dass sich die Angeklagte bei keinem ihrer Patienten auch nur darum bemüht hatte, vor Aufnahme der Behandlung eine mögliche Kontraindikation aufzuklären, die insbesondere bei bestimmten psychischen Vorerkrankungen gegeben ist. Sie verfügte auch nicht über eine Ausbildung, die es ihr ermöglicht hätte, entsprechende Gefahrenlagen zu erkennen oder auf möglicherweise auftretende konkret gefährliche Lagen (Dekompensationen) angemessen zu reagieren.

*§ 1 HeilprG
(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.
(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
**§ 5 HeilprG

Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.


Urteil vom 22. Juni 2011 ? 2 StR 580/10
Landgericht Frankfurt am Main ? Urteil vom 15. Juni 2010 ? 5/26 KLs 8910 Js 206769/08
Karlsruhe, den 4. Oktober 2011


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Datum: 04.10.2011 - 17:00 Uhr
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