Keine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Bewertungsportal für Mediziner

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ID: 500056

Anonymität freier Meinungsäußerung ist durch das Grundgesetz geschützt. Bewertungsportale für Ärzte sind nicht rechtswidrig.



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(firmenpresse) - Bei der freien Meinungsäußerung im Internet ist die Wahrung der Anonymität durch das Grundgesetz geschützt, hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden. Dies meldete Winfuture am 26. September 2011. Mit seinem Urteil bestätigte das Oberlandesgericht das Urteil der Vorinstanz.

Hintergrund dieser Entscheidung ist ein Rechtsstreit zwischen einem Arzt und einem Bewertungsportal für Mediziner. Der Arzt hatte sich über eine negative Bewertung beklagt. Er verlangte die Löschung des Eintrags und eine Auskunft über den Autor, welcher den Beitrag verfasst hatte.

Die Begründung für die Entscheidung des Gerichtes: Strafbare Äußerungen wie Beleidigungen seien nicht zu erkennen, so Winfuture in Verweis auf das Gericht. Ferner sei kein Angriff auf die Person des Arztes erkennbar, da der Beitrag dessen berufliche Tätigkeit bewerte.

Damit seien der Beitrag und die Anonymität durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Insbesondere in dem vorliegenden Fall sei die Wahrung der Anonymität von besonderer Sensibilität. So die Ansicht des Gerichtes. Denn bei dem Autor des Beitrags handle es sich um einen Patienten in psychotherapeutischer Behandlung.

Die Pflicht, den Namen zu nennen, berge die Gefahr, dass Einzelne aus Furcht vor negativen Auswirkungen, ihre Meinung zurückhielten, zitiert Winfuture den für den Fall zuständigen Richter.

Dieser Fall zeigt, wie hoch das Gut der freien Meinungsäußerung in Deutschland zu Recht eingeschätzt wird.


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