Solarenergie 2 Deutschland / Neitzel & Cie Gesellschaft für Beteiligungen mbH & Co. KG: Anleger fühlen sich bei Werbung für Fonds in die Irre geführt
19.10.2011 - 11:24 | 502525
CLLB Rechtsanwälte vertreten Anleger bei der Prüfung und Durchsetzung von Schadensersatz- und Rück-abwicklungsansprüchen
(firmenpresse) - München, 18.10.2011: Aufgrund der Berichterstattung der Stiftung Warentest / Finanztest 8/2011 kontak-tierten besorgte Anleger die auf Kapitalanlagerecht spezialisierte Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, um nach den rechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich eines Ausstiegs aus der Beteiligung Solarenergie 2 Deutschland / Neitzel & Cie Gesellschaft für Beteiligungen mbH & Co. KG sowie hinsichtlich bestehender Schadenser-satzansprüche beraten zu werden.
Die Finanztest berichtete, dass die Anleger bei der Vorstellung des Fonds Solarenergie 2 Deutschland über die sogenannten weichen Kosten in die Irre geführt werden. Finanztest stellt hierzu konkret dar:
„In die Irre führt die Werbung für den Fonds Solarenergie 2 Deutschland, wenn von einem hohen Investiti-onsgrad von ca. 95 % und „keinen versteckten Kosten“ die Rede ist. Tatsächlich gehen vom Anlegergeld einmal Kosten von 21 % ab, nur der Rest kann investiert werden.“
Ferner warnt Finanztest vor dem hohen Fremdfinanzierungsanteil des Fonds von über 70 %. Dieser Fremd-finanzierungsanteil sei nur dann akzeptabel, wenn der Fonds niedrige Kosten hat und mit sicheren laufen-den Einnahmen, etwa aus Photovoltaik-Anlagen, rechnen könne. Niedrige Einmalkosten habe dieser Fonds jedoch gerade nicht. Bereits die sog. weichen Kosten betragen bereits 21 %.
Ferner benennt die Finanztest die Selbstbedienungsmentalität bei Solar 2 Deutschland, indem die Initiato-ren des Fonds bei Laufzeitende 4 % vom Verkaufserlös der Photovoltaik-Anlagen kassieren würden und damit sich die Schlussausschüttung entsprechend mindern würden.
Rechtsanwalt Thomas Sittner, LL.M. von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte rät den Anlegern der Solar 2 Deutschland, die sich über die hohen weichen Kosten sowie über die Verlustrisiken bei dieser Anlage nicht im Klaren waren, prüfen zu lassen, ob für sie Schadensersatzansprüche gegen ihren Anlageberater in Be-tracht kommen, bzw. ein Ausstieg aus dieser Anlageform möglich ist.
Für etwaige Verfahren gegen den Fonds selbst, bzw. gegen Anlageberater, die gerade nicht vollständig über die Risiken aufgeklärt haben, treten grundsätzlich Rechtsschutzversicherungen ein. Nach einem jüngst ergangenen Urteil des Oberlandesgerichts München kommt selbst dann eine Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung in Betracht, wenn diese eine Ausschlussklausel für Rechtsstreitigkei-ten im Zusammenhang mit Kapitalanlagen vereinbart hat. Zumindest in einem Fall darf sich eine Rechts-schutzversicherung auf diese Klausel nun nicht mehr berufen, da sie für den Versicherungsnehmer nicht klar verständlich ist. Weitere Entscheidungen zu anderen Rechtsschutzversicherungen stehen noch aus.
Vor diesem Hintergrund sollten die Anleger eine etwaige Deckungsanfrage durch einen auf Bank- und Ka-pitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt stellen lassen.
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