Offenlegungspflicht bei Jahresabschlüssen - Nicht zu viele Informationen preisgeben
Bonn, 3. Juni 2008 – Viele Unternehmen unterschätzen die Auswirkungen ihrer Veröffentlichungen im elektronischen Bundesanzeiger. Jahresabschlüsse werden zu einem immer wichtigeren Aushängeschild gegenüber Banken, Lieferanten und Kunden. Viele Geschäftspartner nutzen die Internetadresse www.ebundesanzeiger.de, um sich eigenständig ein Bild von der Leistungsfähigkeit eines Unternehmens zu machen.
In der Praxis bieten sich kaum Möglichkeiten, die Offenlegungspflicht gänzlich zu vermeiden. Die Überlegung, dass etwa ein vermögensloser Verwandter die vollumfängliche und persönliche Haftung übernimmt, ist kaum realistisch und wenig seriös. „Viele Unternehmen können allerdings die Art und Form der Offenlegung firmenindividuell optimieren“, betont Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Andreas Stamm von der DHPG. Es kann sich anbieten, ein Unternehmen in viele Gesellschaften aufzusplitten und gleichzeitig eine Einbeziehung in einen Konzernabschluss zu vermeiden. So lassen sich die für die jeweilige Größenklasse der Einzelgesellschaft geltenden Erleichterungen bei der Publizitätspflicht umfassend ausschöpfen. Je nach Unternehmensstruktur kann es auch vorteilhaft sein, die Darstellung eines zusammenfassenden Konzernabschlusses zu wählen. Dadurch können einzelne Gesellschaften gegebenenfalls von der gesetzlichen Offenlegungspflicht befreit werden.
Einmal publizierte Firmendetails bleiben auf Dauer einsehbar und können nachträglich nur bei formellen Fehlern revidiert werden. Es empfiehlt sich, die Publizitätsanforderungen systematisch zu analysieren und vorausschauend zu erfüllen. „Für kundige Geschäftspartner zählt nicht nur der einzelne Jahresabschluss, sondern auch eine plausible Darstellung über mehrere Wirtschaftsjahre“, bestätigt DHPG-Berater Andreas Stamm.
So geben Unternehmen richtig Auskunft
Jahresabschlüsse sollten frühzeitig auf eine Veröffentlichung hin vorbereitet werden. So entsprechen Unternehmen der gesetzlich geforderten Transparenz, ohne hohe Bußgelder zu riskieren. Zudem lassen sich sensible Geschäftsinformationen weitgehend schützen.
1. Vorgaben klären: Nicht jedes Unternehmen unterliegt den gleichen Publizitätspflichten. Für Kapital- und Personengesellschaften ohne persönlich haftenden Gesellschafter bestehen je nach Größe ganz unterschiedliche Anforderungen. Es gilt, die Einstufungskriterien zu prüfen und die geplante Erhöhung der Grenzwerte ggf. schon für 2008 zu berücksichtigen.
2. Offenlegung optimieren: Es ist sinnvoll, die eigenen Kennzahlen hinsichtlich ihrer Aussa-gekraft für Markt und Wettbewerb zu überprüfen und bilanzpolitisch gezielt gegenzusteuern. Häufig bestehen noch Gestaltungsspielräume durch Aufsplitterungen in kleine Gesellschaften oder in Form eines zusammenfassend darstellenden Konzernabschlusses.
3. Schnellschüsse vermeiden: Der Gesetzgeber mahnt mit Sechswochenfrist und droht mit hohen Bußgeldern. Vorschnelle Reaktionen können mehr schaden als nutzen. Zu weit reichende Informationen können die eigene Marktsituation schwächen. Es empfiehlt sich, in Koordination mit Fachberatern zu agieren und tragfähige Lösungskonzepte zu erarbeiten.Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
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Datum: 03.06.2008 - 13:08 Uhr
Sprache: Deutsch
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Meldungsart: Finanzinformation
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Freigabedatum: 03.06.2008
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