Rückabwicklung Geschlossener Fonds
ID: 508215
Angst vor Finanzamt unbegründet
„Rückwirkungsverbot“ schützt Investoren vor negativen steuerlichen Folgen
Infolge der durch den Lehman-Crash ausgelösten Finanzkrise und des sich daran anschließenden teils dramatischen Wirtschaftsabschwungs gerieten viele Geschlossene Fonds in Schieflage. „Dutzende von ihnen wurden und werden auch künftig auf Druck der Investoren und deren Anwälte rückabgewickelt“, erläutert Jens-Peter Gieschen, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalrecht sowie Partner der KWAG-Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht in Bremen und Hamburg. Bedauerlich sei, dass zahlreiche Anleger, aber auch einige Rechtsanwälte und Richter, glaubten, die Rückabwicklung einer Geschlossenen Fondsbeteiligung habe für den Investor (negative) steuerliche Konsequenzen. „Ein Verzicht darauf kann weit reichende Folgen haben und deshalb tatsächlich teuer für den Investor werden“, warnt Gieschen fort.
Hintergrund. Eine Rückabwicklung Geschlossener Beteiligungen, dazu zählen in der Hauptsache Medien-, Immobilien-, Schiffs- sowie Leasing-Fonds, kann unterschiedliche Gründe haben. Die wichtigsten: eine nachweislich fehlerhafte Beratung des Investors, das Ausbleiben des versprochenen wirtschaftlichen Erfolgs, weitaus größere Risiken als erwartet oder aber das Scheitern des steuerlichen Konzepts. „Angesichts der Tatsache, dass hier bisweilen hohe fünfstellige oder gar sechsstellige Beteiligungsbeträge auf dem Spiel stehen, sollten Anleger möglichst früh die Reißleine ziehen“, rät eindringlich Rechtsanwalt Jens-Peter Gieschen.
Mithilfe der Rückabwicklung eines Geschlossenen Fonds werden Investoren so gestellt, als hätten sie sich nie daran beteiligt. Zivilrechtlich wird somit eine Wirkung für die Vergangenheit herbeigeführt. Zur Veranschaulichung ein Vergleich mit einer alltäglichen Situation, bei der eine Rückabwicklung tatsächlich messbare finanzielle Folgen hat – der Zugfahrt. Unterstellt wird, dass der Fahrgast nicht in den Zug eingestiegen ist. Deshalb wird ihm der Preis für die Fahrkarte erstattet. Wobei eventuelle finanzielle Vorteile (z. B. BahnCard) bei der Erstattung berücksichtigt werden.
Anders verhält es sich im Steuerrecht bei der Rückabwicklung einer Geschlossenen Fondsbeteiligung. Die früheren finanziellen Vorteile, insbesondere Gewinn- und Verlustzuweisungen, werden nicht gestrichen. Der Grund: „Im Steuerrecht gilt der Grundsatz des so genannten Rückwirkungsverbots, nachzulesen in § 38 der Abgabenordnung (AO). Dieser Paragraf betrifft insbesondere die laufende Besteuerung, im Klartext: das Einkommensteuerrecht“, erklärt Steuerberater David Janssen, Geschäftsführer der KWAG Steuerberatung.
§ 38 der Abgabenordnung lautet sinngemäß: Steueransprüche entstehen, sobald der steuerlich relevante Tatbestand verwirklicht wird. „Bei Geschlossenen Fonds erfolgt dies etwa durch den Beitritt, die Zahlung der Einlagen und den Erhalt von Ausschüttungen“, erklärt Janssen. Diese Folgen können in so gut wie allen Fällen nicht rückgängig gemacht werden, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) bereits in den 1980er Jahren (Aktenzeichen IV R 194/69). Bei der Rückabwicklung handelt es sich vielmehr um einen veräußerungsähnlichen Vorgang. Übertragen auf das Beispiel Zugfahrt: Relevant bleibt die Zeit vom Einstieg bis zum Ausstieg. „Die zivilrechtliche Fiktion des ‚Nichteinsteigens’ ist steuerlich unbeachtlich“, betont Janssen.
Die große Gefahr für Anleger: Sobald sie – irrtümlich – von einer steuerlichen Rückwirkung ausgehen, verzichten sie in der Regel darauf, ihre Schadenersatz- oder sonstigen Ansprüche durchzusetzen. Zum Beispiel weil sie finanzielle Nachteile etwa durch Steuernachzahlungen infolge gestrichener Verlustzuweisungen befürchten. „Ein teurer Fehler. Denn wer seine Ansprüche nicht verfolgt und durchsetzt, verliert möglicherweise seinen gesamten Einsatz und somit viel Geld. Endgültig!“, warnt Rechtsanwalt Gieschen.
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Datum: 27.10.2011 - 11:25 Uhr
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Freigabedatum: 27.10.2011
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