USA Retail Portfolio Funds IV GmbH & Co. KG – Wie geht es weiter?

USA Retail Portfolio Funds IV GmbH & Co. KG – Wie geht es weiter?

ID: 509010
(firmenpresse) - Über eine Kapitalerhöhung um bis zu US Dollar 2.485.000,00 ließ die IGB Real Estate Beteiligungs GmbH die Anleger der USA Retail Portfolio Funds IV GmbH & Co. KG entscheiden. Damit reiht sich diese Fondsbeteiligung nahtlos in die lange Liste von Beteiligungsfonds ein, die aktuell große Unsicherheit bei den Anlegern verbreiten.

Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. hierzu:

„Die Frage um die Zustimmung zu einem Sanierungskonzept ist immer mit der gleichzeitigen Frage um die Rechtsfolge aus dieser Krisensituation verbunden, nämlich was passieren wird, wenn über das Vermögen der Fondsgesellschaft ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Die wenigsten Anleger wissen dann um die Option eines möglichen Insolvenzverwalters, an sie geleistete Ausschüttungen zurückzuverlangen, Bescheid, obwohl im Rahmen einer anlage- bzw. anlegergerechten Beratung ein Anlagevermittler wie auch ein Anlageberater verpflichtet ist, mögliche Risiken aus einer von ihm empfohlenen Beteiligung den Anlageinteressenten vor Zeichnung mitzuteilen“.

Wer als Anlagevermittler oder Anlageberater bei seinen Ausführungen zu den Risiken zu einer Vermögensanlage von den zumeist ausführlichen Darstellungen im Prospekt abweicht oder diese relativiert bzw. verharmlost, setzt sich Schadensersatzansprüchen des geschädigten Anlegers aus, wobei eine Prospektüberlassung am Beratungstag bzw. kurz vor Zeichnung nicht ausreichend ist, wie der BGH zuletzt in seinem Hinweisbeschluss vom 19.07.2011 zum Az.: XI ZR 191/10 ausdrücklich bestätigt hat.

Demzufolge gehört gerade die Verharmlosung von Risiken zu den häufigsten Fehlern in der Anlageberatung.

Mögliche Schadensersatzansprüche der Anleger richten sich in der Regel darauf, so gestellt werden, als hätten sie die Anlage nicht gezeichnet. Dies bedeutet, dass ein Anleger bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen das Recht hat, die gezeichnete Kapitalanlage rückabzuwickeln, wobei die Beachtung von drohenden Verjährungsfristen Sache des Anlegers ist.



„Bei Altfällen, d.h., bei Beteiligungen, welche vor dem 01.01.2002 gezeichnet wurden, droht zum Jahresende die absolute Verjährung, diese Verjährung nur durch verjährungshemmende Maßnahmen gehemmt werden kann“, so Bettina Wittmann weiter.

Weitere Informationen hierzu unter info@schutzverein.org.
Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. sieht seinen Zweck in der Hilfe für Bankkunden, die sich bei verschiedenen Banken verschuldet haben, ohne dass sie dieses überhaupt sofort realisiert haben. So unterstützt unser Verein alle Kapitalanleger, die Fragen zu ihrer fremdfinanzierten Anlage haben.

Demgemäß hat es sich der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. zur Aufgabe gemacht, geschädigten Kapitalanlegern zur Seite zu stehen, um ihnen Wege aus der Schuldenfalle zu bieten und Möglichkeiten aufzuzeigen, ihr eingesetztes Kapital zu retten. Hierbei dient der Verein insbesondere als Informationsportal für geschädigte Kapitalanleger, wobei wir uns als unabhängiges Sprachrohr der Anleger verstehen und deren Interessen vertreten.



Leseranfragen:

Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V.
Kainzenweg 1
94036 Passau
Tel: 0851-9884011
Fax: 0851-9884029
E-Mail: info(at)schutzverein.org
www.schutzverein.org



drucken  als PDF  Rückabwicklung Geschlossener Fonds Medienfonds: Wie geht es steuerlich weiter?
Bereitgestellt von Benutzer: Schutzverein
Datum: 28.10.2011 - 08:38 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 509010
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Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Bettina Wittmann
Stadt:

Passau


Telefon: 0851-9884011

Kategorie:

Recht und Verbraucher


Meldungsart: Finanzinformation
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 28.10.2011

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