Kosten für Erststudien sind keine Werbungskosten

Kosten für Erststudien sind keine Werbungskosten

ID: 512977

Kosten, die durch ein Erststudium oder eine erstmalige Berufsausbildung entstehen, können in der Einkommensteuer nicht als Werbungskosten oder Betriebskosten geltend gemacht werden.

Der Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig aus Mannheim informiert über die Möglichkeiten der Geltendmachung der durch ein Erststudium oder eine Berufsausbildung entstandenen Kosten.



(firmenpresse) - Erststudien- und Berufsausbildungskosten als Sonderausgaben

Die durch eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium entstehenden Kosten, können jährlich in einer Höhe von bis zu 4.000 Euro geltend gemacht werden, wenn diese als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Die Geltendmachung als Sonderausgaben hat jedoch ihre Konsequenzen. Für Studenten, die über kein Einkommen verfügen, verfallen diese Sonderausgaben wirkungslos.

Auch Studenten, die während des Studiums nur wenig Geld verdienen, können nach Abschluss des Studiums die entstandenen Kosten nicht steuerlich geltend machen. Dies liegt an dem fehlenden Verlustvortrag bei Sonderkosten, da hier keine Werbungskosten oder Betriebsausgaben vorliegen, die zu negativen Einkünften geführt haben.


Absetzbarkeit der Aufwendungen von Erststudien innerhalb eines Dienstverhältnisses

Eine spezielle Regelung tritt jedoch für Aufwendungen in Kraft, die innerhalb eines Dienstverhältnisses für eine Berufsausbildung oder ein Erststudium entstanden sind. Diese Aufwendungen können als Werbungskosten vollständig geltend gemacht werden.

In sofern jedoch nur ein Studienvertrag mit der Hochschule abgeschlossen wird und kein Dienstverhältnis mit der Uni oder einem Unternehmen vorhanden ist, ist diese Regelung unwirksam. Dies begründet sich darauf, dass die entstandenen Ausbildungskosten mit keiner beruflichen Tätigkeit in Verbindung stehen und somit keine in Verbindung stehenden Einnahmen vorliegen.

Zusatz:

Durch zwei neue Urteile hat der BFH die Abzugsfähigkeit der Kosten für eine Erstausbildung als Werbungskosten zugelassen. Dabei sind jedoch einige Hürden zu überwinden. Es muss regelmäßig ein Veranlassungszusammenhang der erstmaligen Ausbildung mit dem zukünftigen Beruf dargestellt werden. D.h. die Ausbildung muss zur Erlangung von Berufswissen führen.

Für weitere Informationen steht Ihnen Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig aus Mannheim gerne zur Verfügung.


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Datum: 03.11.2011 - 16:55 Uhr
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