Auer Witte Thiel: Flugannullierung kann Entschädigung für immateriellen Schaden begründen
Auer Witte Thiel informiert über Reiserechtsurteil des Europäischen Gerichtshofs
München – November 2011. Eine Flugannullierung begründet unter Umständen auch Entschädigungsansprüche für immateriellen Schaden. Zudem seien Umbuchungen aufgrund von zur Umkehr gezwungenen Flügen als Flugannullierung zu behandeln. Dies stellte der Europäische Gerichtshof in einem Urteil fest. Die Rechtsanwälte Auer Witte Thiel berichten über die Entscheidung.
Auer Witte Thiel(firmenpresse) - Im Falle einer Flugannullierung sind Fluggäste unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, Ersatz für entstandenen immateriellen Schaden einzufordern. Darüber hinaus kann die für den Fall der Flugannullierung vorgesehene Entschädigung auch dann beansprucht werden, wenn das bereits gestartete Flugzeug zum Flughafen zurückkehren musste und ein Weiterflug erst am nächsten Tag möglich war. Dies entschied der Europäische Gerichtshof in einem Urteil (EuGH 13.10.2010, C-83/10).
Im vorliegenden Fall hatten im Jahr 2008 sieben spanische Fluggäste gegen ihre Fluggesellschaft geklagt. Anlass des Rechtsstreits war ein technisches Problem während eines Flugs, das die Piloten einer nach Vigo gestarteten Air-France-Maschine zur Rückkehr zum Ausgangsflughafen Paris zwang. Air France buchte die Passagiere auf Folgeflüge am nächsten Tag um, wodurch den Klägern Kosten für Übernachtung, Taxifahrten sowie für andere Aufwendungen entstanden. Die Kläger verlangten für den materiellen Schaden jeweils 250 Euro Ausgleichszahlung sowie weitere Beträge und für den immateriellen Schaden pro Person jeweils Summen in Höhe von 650 bzw. 300 Euro.
Das Handelsgericht im spanischen Pontevedra hatte sich mit der Rechtssache zu befassen. Die Richter legten im Rahmen des Verfahrens dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, ob der vorliegende Fall als Flugannullierung zu behandeln sei. Zudem sollte durch den EuGH geklärt werden, ob der so bezeichnete „weiter gehende Schadensersatz“ auch den immateriellen Schaden beinhalte und ob der Schadensersatz diejenigen Kosten zu berücksichtigen habe, welche die Fluggesellschaften durch Vernachlässigung ihrer Pflichten verursacht hatten.
Wie der EuGH befand, gelte der Begriff „Flugannullierung“ nicht nur für den Fall, dass ein Flug vollständig ausfalle. Ein zur Umkehr gezwungener Flug sei ausgehend von seinem ursprünglich vorgesehen Ablauf ebenfalls als ein nicht durchgeführter Flug anzusehen, da er Umbuchungen erforderlich gemacht habe; dieser Fall begründet also dieselben Ansprüche, wie Auer Witte Thiel hervorhebt. Darüber hinaus sei das nationale Gericht berechtigt, auch für den immateriellen Schaden Ansprüche zu gewähren. Dies folge aus der Formulierung „weiter gehender Schadensersatz“ im Gesetzestext und sei unter den Voraussetzungen des Übereinkommens von Montreal oder des nationalen Rechts möglich, stellte der EuGH fest.
Die Rechtsanwälte Auer Witte Thiel berichten regelmäßig über neue Urteile im Reiserecht. Auer Witte Thiel verfügen über umfassende Erfahrungen in diesem Rechtsbereich.
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