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Falk-Fonds 68: OLG Celle verurteilt BHW Bank

25.06.2008 - 16:28 | 52211
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CLLB Rechtsanwälte erwirken Rückabwicklung von Falk-Fonds-Beteiligung

(firmenpresse) - München, 23.06.2008 – Das OLG Celle hat die BHW Bank AG zur Rückabwicklung einer über ein Darlehen bei der BHW Bank finanzierte Beteiligung am Falk-Fonds 68 verurteilt. Im konkreten Fall konnte die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte für ihren Mandanten den Widerruf eines Darlehensvertrages durchsetzen.

Zum Hintergrund: Der Kläger wurde von einem Mitarbeiter des AWD in seiner Privatwohnung besucht und dort zum Abschluss einer über die BHW Bank finanzierten Beteiligung am Falk-Fonds 68 bestimmt. Nach den Feststellungen des Gerichts hätte die BHW-Bank den Anleger daher über sein Widerrufsrecht gemäß Haustürwiderrufsgesetz belehren müssen. Der von der BHW Bank verwendete Darlehensvertrag enthielt zwar eine Widerrufsbelehrung, doch war diese nach Auffassung des Gerichts unwirksam. Sie enthielt den Zusatz: „Der Widerruf gilt als nicht erfolgt, wenn der angezahlte Kreditbetrag nicht innerhalb von zwei Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Empfang des Kreditbetrages zurückgezahlt wird.“

Das OLG Celle stützt sich in seiner Entscheidung ausdrücklich auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Widerrufsbelehrung nach Haustürwiderrufsgesetz einen solchen (oder ähnlichen) Zusatz nicht enthalten darf. Wenn die Beratung im Rahmen einer so genannten Haustürsituation (zu Hause oder am Arbeitsplatz) erfolgte und die Betroffenen dabei nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt wurden, kommen für Anleger von Immobilienfonds demnach grundsätzlich Rückzahlungsansprüche in Betracht. Nach den Erfahrungen der CLLB Rechtsanwälte, die bereits zahlreiche Anleger gegenüber der BHW-Bank und anderen Kreditinstituten vertreten, enthalten Darlehensverträge der finanzierenden Banken sehr häufig solche unwirksamen Widerrufsbelehrungen.

„Anleger sollten generell die Wirksamkeit ihrer Darlehensverträge überprüfen, um mögliche rechtliche Nachteile auszuschließen“, empfiehlt Rechtsanwalt Thomas Sittner von CLLB. Dabei gilt allerdings, dass das Widerrufsrecht mit vollständiger Rückzahlung der Darlehensvaluta erlischt. Auf keinen Fall sollten Anleger ohne anwaltlichen Rat etwa Darlehensverlängerungen oder Umschuldungen über eine Drittbank vornehmen.



„Gerade wenn die Beratung in der eigenen Wohnung oder am Arbeitsplatz stattfand, bestehen gute Chancen, Ansprüche gegen die finanzierende Bank durchzusetzen“, erklärt Rechtsanwalt Sittner. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beratung durch einen Mitarbeiter der Bank erfolgte oder einen Anlageberater. Rechtsanwalt Sittner weist außerdem darauf hin, dass Rechtsschutzversicherungen erfahrungsgemäß die Kosten für ein Vorgehen gegen Berater bzw. finanzierende Banken übernehmen.





Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Dies ist eine Pressemitteilung von CLLB Rechtsanwälte

Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte wurde im Jahr 2004 in München gegründet. Neben den vier Partnern István Cocron, Steffen Liebl, Dr. Henning Leitz und Franz Braun sind mittlerweile auch Alexander Kainz und Thomas Sittner (LL.M.), Hendrik Bombosch und Ralf Steinmeier als Anwälte mit an Bord. Erklärter Schwerpunkt der wirtschaftsrechtlich ausgerichteten Kanzlei ist Kapitalmarktrecht. Daneben umfasst das Beratungsspektrum aber auch Gesellschafts- und Steuerrecht. Seit Oktober 2007 ist CLLB Rechtsanwälte mit eigenem Büro in Berlin vertreten.


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CLLB Rechtsanwälte
RA Thomas Sittner / RA Dr. Henning Leitz
Liebigstrasse 21, 80538 München
Fon: 089/552 999 50
Fax: 089/552 999 90
Mail: sittner(at)cllb.de / leitz(at)cllb.de
Web: www.cllb.de


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Firma: CLLB Rechtsanwälte
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Stadt: München
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Freigabedatum: 25.06.2008


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