Änderungen der EU-Luftsicherheitsverordnung betreffen Luftfracht-Versender
Die neuen Regelungen vom 29. April 2010 betreffen allein in Deutschland rund 55.000 Firmen.
Luftfracht, die ihre Reise von einem Unternehmen aus antritt, welches nicht den Status "Bekannter Versender" aufweist, muss vor Verladung in ein Flugzeug erst von einem "Reglementierten Beauftragten" oder auch von den Airlines selbst überprüft und als "sicher" gekennzeichnet werden. Dies zieht Versandverzögerungen und Kosten nach sich. Für Unternehmen, die ihre Luftfracht weiterhin schnell und ohne Zusatzkosten versenden wollen, kann eine LBA-Zulassung deshalb erstrebenswert sein.
Grundlage eines Antrags auf Zulassung ist die Einreichung eines Sicherheitsprogramms. Ein Muster hierfür kann beim LBA angefordert werden. Der Antrag als solches wird formlos, schriftlich und per Post beim LBA eingereicht. In ihm werden die luftfrachtrelevanten Betriebsstätten aufgelistet. Des Weiteren ist dem LBA mit dem Antrag mitzuteilen, mit welchen "Reglementierten Beauftragten" das Unternehmen zusammenarbeitet und ob diese eine AEO-Zertifizierung besitzen. Das Sicherheitsprogramm beinhaltet die unternehmensspezifischen und luftfrachtrelevanten Prozesse und ist in Papierform sowie auf CD-ROM einzureichen.
Weitere Voraussetzungen sind die Begutachtung der Betriebsstätten durch das LBA und die Benennung eines Sicherheitsbeauftragten. Letzterer muss eine 35-stündige Luftsicherheitsschulung sowie ein Befähigungszeugnis nachweisen: Ein weiteres Kriterium: Sämtliche Mitarbeiter, die Zugang zur Luftfracht haben müssen eine sogenannte "3 plus 1"-Schulung durchlaufen. Ausführliche Informationen rund um sämtliche relevanten Regelungen und um den Antrag zur LBA-Zertifizierung gibt es unter dem unten stehenden Link. LOGISTIC TRAINING CENTER berät und begleitet interessierte Firmen auf dem Weg vom Sicherheitsprogramm und Antrag, über Schulung der Mitarbeiter, bis hin zur Zulassung als "Bekannter Versender".
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Datum: 08.12.2011 - 12:50 Uhr
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Transport - Logistik
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