Wenn Kinder oder Kollegen mitfahren…
Wer haftet im Schadensfall?
Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Eltern fahren oftmals nicht nur ihre eigenen Kinder zum Kindergarten oder zur Schule, sondern neh¬men auch die Nachbarskinder mit. Ein Unfall ist insbesondere bei winterlichen Straßenverhältnissen schnell passiert. Dennoch macht sich kaum jemand Gedanken darüber, wie eigent¬lich die Haftungslage im Schadensfall aussieht.
Wer die Haftung bei der privaten Personenbeförderung im Voraus einschränken will, sollte dies mit einem schriftlichen Vertrag tun. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für vorsätzliches und nur eingeschränkt für grob fahrlässiges Verhalten.
Handelt es sich bei der Fahrt um eine vom Arbeit-geber angeordnete betriebliche Fahrt und sind die Insassen Arbeitskollegen des Fahrers, so haftet der Fahrzeuglenker trotz eigenen Verschuldens nicht für Körperschäden der Insassen. Es haftet ausschließlich die gesetzliche Unfallversicherung.
Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwälte nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer unter der Telefonnummer 04621/9391-11 oder unter der Adresse www.schleswig-holsteinische-rechtsanwaltskammer.de.
Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer
Gottorfstraße 13
24837 Schleswig
Tel.: 0 46 21 93 91 0
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Datum: 16.12.2011 - 11:02 Uhr
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Freigabedatum: 16.12.2011
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