Immobilien: Timesharing neu geregelt

Immobilien: Timesharing neu geregelt

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Verbraucher werden besser gestellt



(firmenpresse) - Im Laufe dieses Jahres gab es eine gesetzliche Änderung beim Timesharing. Über diesen Weg wird europäisches Recht in Nationales übertragen und der Schutz der Verbraucher verbessert. Insbesondere sollen die Vertriebswege dubioser Anbieter ausgetrocknet werden. So wurden zahlreiche gesetzliche Schlupflöcher gestopft. Timesharing-Modelle sind gerade bei Deutschen ziemlich beliebt. Häufig erwerben diese Teilnutzungsrechte an Ferienwohnungen- und Häusern oder Hotelanlagen. Die gesetzlichen Änderungen betreffen hauptsächlich das BGB § 481ff.

Verbraucher besser gestellt
Bislang war der Schutz der Verbraucher für Teilzeitwohnmodelle noch lückenhaft. So wurden von gesetzlichen Regelungen nur Wohnrechte mit einer Laufzeit von mindestens drei Jahren erfasst. Dies ist geändert worden, der Schutz gilt bereits ab Wohnrechten für eine Laufzeit von einem Jahr. Die Regelung greift auch dann, wenn das Timesharing-Objekt außerhalb der EU liegt. Außerdem müssen Verträge für Deutsche so ausgestaltet sein, dass keine negativen Auswirkungen durch Landesrecht erfolgen können. So gilt die Änderung für Verträge, die beispielsweise in der Karibik geschlossen werden, für Wohnrechte im Europäischen Wirtschaftsraum, das heißt, der Verbraucher darf durch die in außereuropäischen Ländern geltende Regelung nicht schlechter gestellt sein, als wenn er die Verträge in der EU gezeichnet hätte.

Nicht nur Immobilienwohnrechte sind von der Neuregelung betroffen
Die gesetzlichen Änderungen gelten inzwischen für alle Arten von Unterkünften, also auch für Wohnmobilien, Wohnwagen oder Hausboote. Des Weiteren sind auch Ferienrabattklubs oder Tauchsystemverträge dieser Regelung unterworfen. Außerdem gilt für Timesharing-Modelle eine umfassende Beratungs- und Belehrungspflicht. Die Beratungspflichten beinhalten dabei auch die möglichen Risiken der Investments wie beispielsweise hohe Instandhaltungskosten für die Immobilie. Und: Timesharing darf weder als eine Form der Geldanlage angeboten noch beworben werden. Aus dieser gesetzlichen Änderung ergibt sich die Möglichkeit, bei Verstößen dagegen zu klagen. Die Neuregelung gilt seit dem 23.02.2011.



Das Timesharing-Modell
Timesharing bezeichnet ein Teilzeitwohnrecht. Manchmal wird auch der Begriff Ferienwohnrecht, Teilzeitzeiteigentum, Wohnnutzungsrecht oder Teilnutzungsrecht verwendet. Letztendlich kommt es jedoch nicht auf den Begriff an, sondern es geht um das Prinzip, welches dahinter steht. Der Verbraucher erwirbt ein Wohnrecht in einer Ferienwohnanlage. Die Ausgestaltung ist dabei unterschiedlich. So kann damit ein Wohnrecht für immer die gleichen Urlaubswochen im Jahr verbunden sein oder auch für wechselnde Wochen. Manchmal ist dies auch als Bonussystem ausgestaltet. Der Verbraucher erhält dabei Bonuspunkte, die er zum Wohnen oder für andere Dienstleistungen einsetzen kann. Neben dem Kaufpreis fällt üblicherweise auch eine jährliche Servicegebühr an. Abgesichert wird das Wohnrecht zum einen entweder durch ein Bruchteilseigentum - der Erwerber wird damit Miteigentümer mit allen Rechten und Pflichten, die daraus resultieren. Zweite Möglichkeit ist eine Ferienwohnanlage als Vereinsmodell, dabei erwirbt der Verein im Auftrage seiner Mitglieder eine Ferienimmobilie und überlässt sie dann den Mitgliedern zur Nutzung. Oder es wird ein Nutzungsvertrag zwischen dem Timesharing-Nehmer und dem Anbieter geschlossen.

Kritisch sind Timesharing-Modelle durch die nicht vorhersagbaren Instandhaltungs- und Bewirtschaftungskosten der Immobilie, die das Modell erheblich verteuern können. Außerdem gerät die Art und Weise des Verkaufens in die Kritik, die nicht selten ähnlich den Methoden von Drückerkolonnen ablaufen, sodass unerfahrene Verbraucher sich überrumpeln lassen.

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