Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen gesetzliches Sonnenstudio-Verbot für Minderjährige

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen gesetzliches Sonnenstudio-Verbot für Minderjährige

ID: 556882

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen gesetzliches Sonnenstudio-Verbot für Minderjährige



(pressrelations) -
Die am 4. August 2009 in Kraft getretene Vorschrift des § 4 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) bestimmt, dass Minderjährigen die Nutzung von Sonnenbänken in Sonnenstudios, ähnlichen Einrichtungen oder sonst öffentlich zugänglichen Einrichtungen nicht gestattet werden darf.

Die 1994 geborene Beschwerdeführerin zu 1. nutzt gelegentlich öffentliche Solarien und sieht sich durch die Verbotsregelung in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt. Ihre Eltern, die Beschwerdeführer zu 2. und 3., rügen die Verletzung ihres Elterngrundrechts, weil der nach ihrer Ansicht unverhältnismäßige Eingriff sie daran hindere, ihrer Tochter die Solariennutzung zu erlauben. Der Beschwerdeführer zu 4. ist Betreiber eines Sonnenstudios und macht im Wesentlichen eine Verletzung seiner Berufsfreiheit geltend.

Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen nicht vorliegen. Die Beschwerdeführer sind durch das Verbot der öffentlichen Solariennutzung für Minderjährige nicht in ihren Grundrechten verletzt.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

1. Die Beschwerdeführerin zu 1. wird durch das Nutzungsverbot nicht in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt, weil der Grundrechtseingriff gerechtfertigt ist. Die Regelung verfolgt das legitime Ziel, Minderjährige vor UV-Strahlung zu schützen, die nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers gerade im jugendlichen Alter Schäden an den Hautzellen verursachen kann, die zu Hautkrebs führen. Im Hinblick auf dieses wichtige Gemeinschaftsanliegen ist das Nutzungsverbot verhältnismäßig.

Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass der Ausschluss dieser - neben der natürlichen UV-Strahlung durch die Sonne - zusätzlichen Bestrahlungsmöglichkeit geeignet ist, eine deutliche Reduzierung der auf Kinder und Jugendliche einwirkenden UV-Strahlung zu erreichen. Die Regelung ist zur Verfolgung des angestrebten Ziels auch erforderlich.



Angesichts des dem Gesetzgeber im Bereich der Gefahrenverhütung zustehenden Beurteilungsspielraums ist seine auf wissenschaftlichen Untersuchungen beruhende Einschätzung nicht zu beanstanden, dass UV-Strahlung im Allgemeinen und bei Kindern und Jugendlichen im Besonderen eine für die Haut negative Wirkung vor allem im Hinblick auf die Entstehung und den Verlauf von Hautkrebs hat. Durch das Verbot der Benutzung von Sonnenstudios wird den Minderjährigen auch keine unzumutbare Einschränkung ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit auferlegt.

Das Verbot wirkt nur eingeschränkt, da den Minderjährigen die Möglichkeit des "Sonnenbadens" im Freien und der Nutzung privater Solarien bleibt. Andererseits ist der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit für die betroffenen Minderjährigen keineswegs belanglos. Ihnen wird die Dispositionsbefugnis über die Gestaltung ihres Aussehens und ihrer Freizeitgestaltung teilweise genommen, ohne dass es sich dabei um ein gemeinwohlschädliches Verhalten handelt. Zudem verfolgt die angegriffene Verbotsregelung mit dem Schutz vor selbstschädigendem Verhalten ein Ziel, das nur in besonders gravierenden Fällen in der Abwägung mit einem Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit zu bestehen vermag. Denn diese umfasst gerade auch im Freizeitbereich die Freiheit, Handlungen vorzunehmen, die gesundheitliche Risiken mit sich bringen. Anderes gilt jedoch im Bereich des Jugendschutzes, der als Rechtfertigungsgrund für Grundrechtseingriffe im Grundgesetz ausdrücklich anerkannt ist. Das verfassungsrechtlich bedeutsame Interesse an einer ungestörten Entwicklung der Jugend berechtigt den Gesetzgeber zu Regelungen, durch welche der Jugend drohende Gefahren abgewehrt werden. Da Aufklärungskampagnen und freiwillige Selbstverpflichtungen bislang nicht den gewünschten Erfolg hatten, musste der Gesetzgeber nicht davon ausgehen, dass Minderjährige schon vor der Vollendung des 18.

Lebensjahres die notwendige Einsichtsfähigkeit haben, den Besuch von Sonnenstudios und ähnlichen Einrichtungen aus freien Stücken zu unterlassen.

2. Der durch das Sonnenstudio-Verbot bewirkte Eingriff in das nach Art.

6 Abs. 2 GG grundrechtlich geschützte Erziehungsrecht der Beschwerdeführer zu 2. und 3. ist ebenfalls gerechtfertigt. Es bleibt den Eltern unbenommen, ihrem Kind im privaten Lebensbereich den Zugang zu einer UV-Bestrahlung zu eröffnen, wenn sie dies für verantwortbar und richtig halten. Angesichts der daher geringen Eingriffsintensität durfte der Gesetzgeber sich auf ein umfassendes, nicht nach Altersgruppen und daran anknüpfende Einverständnispflichten differenzierendes und damit für alle Beteiligten leicht praktikables Verbot entscheiden.

3. Schließlich ist auch der Beschwerdeführer zu 4. durch das Nutzungsverbot von Sonnenstudios für Minderjährige nicht in seinem Grundrecht auf freie Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. In Anbetracht der hohen Bedeutung des Jugendschutzes und der vom Gesetzgeber vertretbar eingeschätzten Gefahr, die Kindern und Jugendlichen durch die Nutzung von Sonnenbänken droht, erweist sich die mit der Regelung verbundene Einschränkung der Berufsausübung für die Betreiber von Sonnenstudios ebenfalls nicht als unverhältnismäßig.


Kontakt:
Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Telefonzentrale: 0721/9101-0
Fax: 0721/9101-382
Mail: bverfg@bundesverfassungsgericht.deUnternehmensinformation / Kurzprofil:
drucken  als PDF  Geplante Verstöße gegen das Nachtflugverbot? - Aktueller Flugplan zeigt Auffälligkeiten Life Style zeigt die tagesaktuellen Highlights der Berliner Fashion Week im Video-Blog
Bereitgestellt von Benutzer: pressrelations
Datum: 19.01.2012 - 10:45 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 556882
Anzahl Zeichen: 5983

pressrelations.de – ihr Partner für die Veröffentlichung von Pressemitteilungen und Presseterminen, Medienbeobachtung und Medienresonanzanalysen


Diese Pressemitteilung wurde bisher 263 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen gesetzliches Sonnenstudio-Verbot für Minderjährige"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Bundesverfassungsgericht (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den Wesertunnel der A 281 in Bremen ...
Pressemitteilung Nr. 2/2016 vom 14. Januar 2016 Beschluss vom 16. Dezember 2015 1 BvR 685/12 Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen die Planfeststellung für einen Abschnitt der Bundesautobahn A

75. Geburtstag der ehemaligen Richterin des Bundesverfassungsgerichts und am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Dr. h.c. Renate Jaeger ...
Pressemitteilung Nr. 99/2015 vom 29. Dezember 2015 Frau Dr. h.c. Renate Jaeger, ehemalige Richterin des Bundesverfassungsgerichts und am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, feiert am morgigen 30. Dezember 2015 ihren 75. Geburtstag. Die in Darmstadt geborene Jubilarin studierte Rec

In die Umlage der BaFin darf Schadensersatzaufwand wegen einfach fahrlässiger Amtspflichtverletzungen grundsätzlich eingerechnet werden ...
Hierzu lautet der Kurztext: In die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erhobene Umlage darf Schadensersatzaufwand jedenfalls insoweit eingerechnet werden, als er durch einfach fahrlässige Amtspflichtverletzungen verursacht wird und im Verhältnis zur Gesamtumlage nicht


Weitere Mitteilungen von Bundesverfassungsgericht


Bitdefender-Prognose für 2012: soziale Netzwerke vermehrt im Visier von Cyberkriminellen ...
Virenschutzexperte blickt in die "Malware-Glaskugel": 23 % mehr Malware-Aufkommen im Jahr 2012 Holzwickede, 19. Januar 2012 ? Im Jahr 2011 hatte die Computerwelt mit zahlreichen, bezüglich ihrer Angriffstaktik neuartigen Online-Bedrohungen zu kämpfen. Internetkriminelle hackten gezi

Onlinebefragung zum Bedarf an professionellen Schulungen für Marketing und Kommunikation in der Solarbranche ...
Triefenstein, 19. Januar 2012 - Das PhotovoltaikZentrum - Michael Ziegler ist von einer renommierten Agentur aus dem Bereich erneuerbarer Energien beauftragt, über das Panel Photovoltaikumfrage (http://www.photovoltaikumfrage.de) eine Onlinebefragung zum Thema "Professionelle Schulung für M

Mehr Dynamik und Qualität für die Altersvorsorge ...
Heidelberger Leben bringt neues Hybridprodukt für Riester-Rente auf den Markt Heidelberg (19.01.2012) ? Die Heidelberger Lebensversicherung AG stärkt ihre Stellung als Anbieter für fondsgebundene Altersvorsorge. Ab sofort bietet die Heidelberger Leben mit der SafePerformer Riester Rente ein dy

Neuer Thüringer Gemeinschaftsstand auf der Grünen Woche ...
Reinholz: "Eine starke Branche noch stärker machen" Wenn morgen unter dem Berliner Funkturm die 77. Internationale Grüne Woche ihre Tore öffnet, dann wird auch Thüringen wieder dem Messepublikum zeigen, was es an kulinari-schen Spezialitäten, Landschaften und Ferienzielen zu biet

Life Style zeigt die tagesaktuellen Highlights der Berliner Fashion Week im Video-Blog ...
Hamburg, 19. Januar 2012 ? Hautnah mit dabei und immer einen Platz in der ersten Reihe am Catwalk: Das wöchentliche Fashion-Magazin LifeStyle liefert mit der LifeStyle App zur Fashion Week Berlin parallel zur neuen Ausgabe 4/12 (ET:19.01.2012) alle Trends und Highlights im exklusiven Video-Blog.


 

Werbung



Sponsoren

foodir.org The food directory für Deutschland
News zu Snacks finden Sie auf Snackeo.
Informationen für Feinsnacker finden Sie hier.

Firmenverzeichniss

Firmen die firmenpresse für ihre Pressearbeit erfolgreich nutzen
1 2 3 4 5 6 7 8 9 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z