Steuervereinfachungsgesetz: Ein wichtiger Schritt hin zu weniger Bürokratie
Das Steuervereinfachungsgesetz befreit die Bundesbürger von überflüssigem Dokumentations- und Erklärungsaufwand. Im Einzelfall drohen aber auch Nachteile.
Bei elektronischen Rechnungen etwa berechtigen zusätzlich zur qualifizierten Elektronischen Signatur und zum Datenträgeraustausch (EDI) künftig auch andere Verfahren zum Vorsteuerabzug (siehe Kasten). Doch auch mit Blick auf die private Sphäre gibt es Vereinfachungen. So wurde der Abzug der Betreuungskosten von Kindern unter 14 Jahren neu geregelt. Zwar können weiterhin wie bisher zwei Drittel der Aufwendungen von bis zu 4.000 Euro pro Kind geltend gemacht werden. Jetzt aber werden diese Kosten einheitlich als Sonderausgaben abgezogen, unabhängig davon, ob die Kinderbetreuung durch berufliche Tätigkeit oder aus privaten Gründen veranlasst ist. Das macht die Erstellung der Steuererklärung einerseits einfacher. ?Andererseits aber ist die berufsbedingte Betreuung dadurch nun nicht mehr als Betriebsausgabe absetzbar und mindert somit auch nicht die Gewerbesteuer?, sagt Mandy Goldmann, Ecovis-Steuerberaterin. Ebenfalls neu mit Blick auf den Nachwuchs: Kinderfreibeträge und Kindergeld für Volljährige unter 25 Jahren, die sich beispielsweise in einem Erststudium oder einer Erstberufsausbildung befinden, gibt es künftig ohne Berücksichtigung einer Einkommensgrenze.
Aufwendige Prüfungen entfallen
Vor dieser Neuregelung war der Zugang zu den Vergünstigungen versperrt, sofern diesen Kindern Einkünfte und Bezüge von jährlich mehr als 8.004 Euro zuflossen. ?Die Betroffenen müssen damit nun nicht mehr aufwendig prüfen, ob die Kapitalerträge der Kinder und deren Einkünfte wie Löhne aus Studentenjobs bis 20 Stunden wöchentlich diese Grenze überschreiten?, erläutert Goldmann.
Wenn Immobilieneigentümer ihre Wohnungen zu verbilligten Mieten überlassen, ist die Berechnung der absetzbaren Werbungskosten künftig ebenfalls weniger aufwendig. Gleichzeitig gelten aber zum Teil strengere Anforderungen an die Absetzbarkeit. Voraussetzung für den vollen Werbungskostenabzug ist jetzt, dass der Mietzins mindestens 66 statt bisher 56 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt. Wird der Wohnraum unterhalb dieser Grenze überlassen, werden die Werbungskosten entsprechend dem jeweiligen Prozentsatz ? aufgeteilt nach entgeltlicher und unentgeltlicher Nutzung ? gekürzt. Die bisher für den vollen Werbungskostenabzug notwendige Überschussprognose von bis zu 75 Prozent der ortsüblichen Miete bei Mietverlusten entfällt dagegen vollständig. ?Wichtig ist, dass trotz der Neuregelung ein Gestaltungsspielraum in diesem Bereich erhalten bleibt?, sagt Steuerberaterin Annette Bettker.
Pauschbeträge richtig anheben
Nicht zuletzt können auch Arbeitnehmer vom Trend zur neuen Einfachheit profitieren. Hier sollen unter anderem veränderte Pauschalregelungen für weniger Aufwand sorgen. So können Beschäftigte künftig durch die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 920 auf 1.000 Euro in größerem Umfang als bisher auf den Einzelnachweis von Werbungskosten verzichten. Der Arbeitgeber muss die bereits 2011 wirksame höhere Pauschale erstmals in der Gehaltsabrechnung für Dezember 2011 berücksichtigen, braucht aber für die vorhergehenden Monate des Jahres keine Korrektur vorzunehmen.
Worüber wir reden sollten
? Worauf ist jetzt bei der Erstellung und Dokumentation elektronischer Rechnungen zu achten?
? Welche Gestaltungsspielräume verbleiben bei der Vermietung von Wohneigentum?
? Welche Neuregelungen sind für den als Arbeitnehmer im Betrieb tätigen Ehegatten relevant (Pendlerpauschale, Werbungskosten)?
? Was gilt es, mit Blick auf die steuerliche Behandlung von Kindern zu beachten?
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Datum: 20.01.2012 - 09:00 Uhr
Sprache: Deutsch
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