Deutsche Zeitwert GmbH nimmt Stellung zum BMF-Schreiben
BMF-Schreiben zur steuerrechtlichen Behandlung von Zeitwertkonten veröffentlicht
Das Bundesministerium der Finanzen hat für die anstehende Änderung des so genannten Flexi-Gesetzes zum 1. Januar 2009 am 19.09.2008 ein flankierendes BMF-Schreiben auf den Weg gebracht. Dieser mit Spannung erwartete Entwurf nimmt Stellung zu der lohn/einkommensrechtlichen Behandlung sowie zu den Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Zeitwertkonten-Modellen. Das BMF-Schreiben soll zeitgleich mit dem „Flexi II“ zum 1.1.2009 in Kraft treten. Die wesentlichen Änderungen zur bisherigen Rechtslage im Überblick:
Eine der wesentlichen Änderungen sieht dieser Entwurf durch die Klarstellung vor, welcher Personenkreis künftig begünstigt werden soll. Eine steuerliche Anerkennung von Zeitwertkonten soll demnach grundsätzlich für alle Arbeitnehmer im Sinne des Paragraphen (§) 1 LStDV (Lohnsteuer-Durchführungsverordnung) im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses erfolgen. Nach Ansicht des BMF sind in diesen steuerlich begünstigten Personenkreis auch Arbeitnehmer mit einer geringfügig entlohnten (§ 8 SGB IV) oder kurzfristigen Beschäftigung (§ 8a SGB IV) einzubeziehen.
Bei den folgenden Personengruppen sind in Zukunft Besonderheiten für steuerliche Anerkennung von Zeitwertkonten zu beachten:
•Für Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverträgen können Zeitwertkonten nur dann steuerlich anerkannt werden, wenn eine Freistellung während des befristeten Dienstverhältnisses möglich ist.
•Bei befristet bestellten Organen einer Körperschaft, bspw. den Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft, soll die steuerliche Anerkennung von Zeitwertkonten ausgeschlossen werden. Folglich kommt es zukünftig bereits zum Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Wertkonto zum Zufluss des Arbeitslohns. Eine Freistellung bei einem gleichzeitigen Bezug des Arbeitslohns ist nach Ansicht des BMF nicht mit dem Aufgabenbild des gesetzlich befristet bestellten Organs einer Körperschaft zu vereinbaren.
•Bei Beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern wird es ebenfalls keine steuerliche Anerkennung von Zeitwertkonten-
Modellen mehr geben mit der Konsequenz, dass bereits die Wertgutschrift auf dem Zeitwertkonto zum Zufluss von Arbeitslohn führt. Außerdem sind die allgemeinen Grundsätze der verdeckten Gewinnausschüttung zu beachten. Allerdings soll der Erwerb einer beherrschenden Stellung durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer keinen Einfluss auf ein bereits bestehendes Wertguthaben haben. Lediglich die Zuführungen, die nach Erwerb der beherrschenden Stellung getätigt werden, sollen zum Zufluss von Arbeitslohn führen.
•Für als Arbeitnehmer beschäftigte Mehrheitsaktionäre gelten die Ausführungen zu den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern entsprechend.
Werterhaltgarantie
Eine weitere wesentliche Neuerung dieses Entwurfs ist das Erfordernis einer Werterhaltgarantie für die steuerliche Anerkennung von Zeitwertkonten, d.h. es muss mindestens ein Rückfluss der in das Zeitwertkonto eingestellten Beträge zum Zeitpunkt der planmäßigen Inanspruchnahme des Wertguthabens gewährleistet sein. Für eine steuerliche Anerkennung ist es hingegen unerheblich, ob der Arbeitgeber eine arbeitsrechtliche Garantie abgibt oder ob die Werterhaltgarantie von dem Anlageinstitut abgegeben wird, das die Kapitalanlage führt.
Übertragung des Wertguthabens bei Beendigung der Beschäftigung
Eine der wesentlichen vorgesehnen Änderungen im „Flexi II“ ist die Regelungen zur Portabilität von Zeitwertkonten. Insofern war nun das BMF gehalten, auch zu diesem Punkt Stellung zu beziehen. Demnach stellt sich eine Übertragung auf einen neuen Arbeitgeber als unproblematisch dar. Der neue Arbeitgeber übernimmt im Wege der Schuldübernahme die Verpflichtungen aus der Wertguthabenvereinbarung. Daher hat der neue Arbeitgeber auch erst
bei der Auszahlung aus dem Wertguthaben die abzuführende Lohnsteuer einzubehalten. Die ebenfalls im „Flexi II“ vorgesehene Übertragungsmöglichkeit auf die Deutsche Rentenversicherung Bund ist nach Ansicht des BMF steuerlich zu flankieren. Die Übertragung des Wertguthabens soll steuerfrei gestellt werden. Im Fall der Auszahlung des Wertguthabens hat die Deutsche Rentenversicherung Bund künftig die Lohnsteuer einzubehalten.
Übergangsvorschriften
Für bereits bestehende steuerlich anerkannte Zeitwertkonten-Modelle, die nicht über eine Werterhaltgarantie verfügen, kann diese Voraussetzung bis zum 31.12.2009 erfüllt werden. Erfolgen in dieser Zeit Gutschriften auf dem Zeitwertkonto, kommt es nicht zu einem lohnsteuerlichen Zufluss. Für Zeitwertkonten zugunsten beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer, die vor dem 1.10.2008 eingeführt wurden, sind Zuführungen bis zum 30.9.2008 erst bei Auszahlung als Arbeitslohn zu versteuern. Dies gilt vorbehaltlich einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Stellungnahme der Deutsche Zeitwert GmbH
Insgesamt stellt das BMF klare Leitlinien zur zukünftigen steuerlichen Anerkennung von Zeitwertkontenmodellen auf. Die Deutsche Zeitwert begrüßt grundsätzlich die Entscheidung des BMF, das Vorliegen der Voraussetzung der Werterhaltgarantie nur für die Auszahlungsphase zu fordern und nicht – wie im Vorfeld angekündigt – dieses Erfordernis zusätzlich auch für den Störfall aufzustellen. Anscheinend hat diesbezüglich eine Abstimmung mit dem BMAS stattgefunden. Nach Ansicht der Deutschen Zeitwert ist ein Ausschluss der steuerlichen Anerkennung von Zeitwertkonten-Modellen für befristet bestellte Organe einer Körperschaft und beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer nicht zu begrüßen, da dadurch die Teilnahmemöglichkeiten an Zeitwertkonten-Modellen eingeschränkt werden. Die in dem Entwurf vorgesehene Vertrauensschutzregelung, die lediglich Einzahlungen mit steuerlicher Anerkennung bis zum 30.9.2008 für bereits eingerichtete Zeitwertkonten von beherrschenden Gesellschafter- Geschäftsführern zulässt, ist zu kurzfristig ausgestaltet. Hinsichtlich der aufgestellten Übergangsvorschriften wird nach Ansicht der Deutschen Zeitwert grundsätzlich noch erheblicher Diskussionsbedarf entstehen. Denn es stellt sich die Frage, ob die in dem Entwurf vorgesehenen Übergangsvorschriften ausreichend sind. Zu bedauern ist auch, dass das BMF keine eindeutige Stellung dazu bezogen hat, ob und unter welchen Voraussetzungen bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen ist. Abschließend ist den Unternehmen, die entweder bereits Zeitwertkonten-Modelle erfolgreich umgesetzt haben oder mit dem Gedanken spielen, diese in ihrem Hause einzurichten, dringend zu empfehlen, den Rat von Experten einzuholen. Das Zusammenspiel von „Flexi II“ und dem kommenden BMF-Schreiben machen den Einsatz von kompetentem Fachwissen unabdingbar. Abzuwarten sind nun die Reaktionen der Verbände, die bis zum 30.10.2008 die Möglichkeit haben, Stellung zu diesem Entwurf des BMF-Schreibens zu beziehen.
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Datum: 07.10.2008 - 12:17 Uhr
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Freigabedatum: 07.10.2008
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