Datenschutz bei Strafverfolgung ist nicht Sache der EU
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Datenschutz bei Strafverfolgung ist nicht Sache der EU
Er ist der Ansicht, dass die beabsichtigte Richtlinie unter anderem durch die Einbeziehung des rein innerstaatlichen Informationsaustauschs der Polizei den der EU zugewiesenen Kompetenzbereich verlässt. Sie verstoße hierdurch gegen das Subsidiaritätsprinzip. Zudem erfüllten die angeführten Begründungen nicht ansatzweise die obligatorischen Begründungspflichten. Dies sei umso weniger hinnehmbar, als der Vorschlag ohne vertragliche Grundlage erheblich in die polizeiliche Länderkompetenz eingreife. Eine Darlegung, welche Defizite im Bereich des Datenschutzes bestehen sollen und warum diese nicht genauso gut durch mitgliedstaatliche Maßnahmen zu beheben seien, fehle in Gänze.
Mit dem Richtlinienvorschlag möchte die europäische Kommission EU-weit geltende einheitliche Schutzstandards zur Datenverarbeitung bei der Verfolgung und Verhütung von Straftaten schaffen. Sie will hiermit auch die Zusammenarbeit der Polizei- und Justizbehörden verbessern. Der Vorschlag sieht unter anderem Informations- und Auskunftsrechte der Betroffenen vor. Zudem schafft er ein Klagerecht gegen die datenverarbeitenden Behörden.
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Datum: 30.03.2012 - 16:00 Uhr
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