Gebäudeversicherung - Augenblicksversagen schließt grobe Fahrlässigkeit aus

Gebäudeversicherung - Augenblicksversagen schließt grobe Fahrlässigkeit aus

ID: 620696

Grobe Fahrlässigkeit oder Augenblicksversagen? Dieser Unterschied kann darüber entscheiden, ob im Schadensfall die Gebäudeversicherung den Mieter, der den Schaden vursacht hat, auch in Regress nehmen kann.



Bei einem solchen Schadensereignis hilft die GeäudeversicherungBei einem solchen Schadensereignis hilft die Geäudeversicherung

(firmenpresse) - Die Gebäudeversicherung eines Hauseigentümers kann im Schadensfall nicht automatisch den Mieter in Regress nehmen, der objektiv für einen Schaden verantwortlich ist. Das geht aus einem Urteil des OLG Düsseldorf hervor. Hier hat nach einem Wohnungsbrand die Gebäudeversicherung des Hauseigentümers die Mieterin mit einer Schadensersatzforderung über 75.000 Euro in Anspruch nehmen wollen. Sie hatte vergessen, beim Verlassen der Wohnung den Herd ordnungsgemäß auszuschalten. In der Folge erhitzte sich ein Topf mit Fett so sehr, dass es zu einem Wohnungsbrand kam.

Das OLG Düsseldorf hat die Forderung der Gebäudeversicherung abgelehnt. Grundsätzlich und auch objektiv betrachtet, liegt die Schuld bei der Mieterin. Aus subjektiver Betrachtung muss aber nun berücksichtigt werden, welche Umstände das Handeln der Mieterin in der Phase vom Ausschalten des Herdes bis zum Verlassen der Wohnung noch auf das Geschehen Einfluss gehabt haben können. Wenn im Rahmen routinemäßiger Abläufe ein Handgriff vergessen wird, so könne nach Ansicht des OLG Düsseldorf nicht mehr von grober Fahrlässigkeit ausgegangen werden, sondern vom sogenannten Augenblicksversagen.

Hinzu kommt auch, dass die Mieterin glaubhaft darstellen konnte, dass sie die anderen Herdplatten ordnungsgemäß ausgeschaltet habe. Die Forderung der Gebäudeversicherung war damit abzuweisen. Für den Hauseigentümer selber hat das Urteil keine Auswirkung gehabt, da der Schaden im Rahmen Gebäudeversicherung ja abgedeckt war. Hier ging es allein zunächst um die Regressfrage.

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