Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag

Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag

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Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag



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Innenminister Joachim Herrmann stellt Entwurf eines Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag vor: "Bekämpfung der Spielsucht als Hauptziel ? Aus für neue Spielhallenkomplexe durch Verbot der Mehrfachkonzessionen und Mindestabstand" Innenminister Joachim Herrmann hat heute im Bayerischen Landtag den Entwurf eines bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Glückspielstaatsvertrags vorgestellt. Der Entwurf enthält insbesondere restriktive Bestimmungen für Spielhallen. "Hauptziel der neuen Regelungen ist die Bekämpfung der Spielsucht", so Herrmann. "Da derzeit von Spielhallen mit die größte Suchtgefahr ausgeht, müssen wir hier für eine spürbare Reduzierung des Angebots sorgen. Das Verbot der Mehrfachkonzessionen und der vorgesehene Mindestabstand von 250 Metern Luftlinie zwischen Spielhallen ist das Aus für neue riesige Spielhallenkomplexe." Das Verbot von Mehrfachkonzessionen bedeutet, dass künftig keine Erlaubnis für eine Spielhalle mehr erteilt werden darf, wenn im baulichen Verbund bereits eine weitere Spielhalle existiert. Zusätzlich soll die Möglichkeit zum Glücksspiel auch durch eine Verlängerung der Sperrzeiten für Spielhallen eingeschränkt werden.

Der Innenminister: "Wir schlagen künftig eine generelle Mindestsperrzeit von 3.00 Uhr bis 6.00 Uhr vor. Den Gemeinden wollen wir aber weitergehend die Möglichkeit einräumen, die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse zu verlängern. Damit geben wir ihnen ein zusätzliches Steuerungsinstrument in die Hand, um ganz konkret in jedem Einzelfall reagieren zu können."

Der Glücksspielstaatsvertrag selbst verschärft zudem die Anforderungen an die äußere Gestaltung und die Werbung für Spielhallen. Spielhallen werden künftig auch eine gesonderte glücksspielrechtliche Erlaubnis benötigen, mit der die Einhaltung der Beschränkungen sichergestellt werden kann. Für bereits bestehende Spielhallen gibt es übergangsweise Sonderregelungen, da hier aus Rechtsgründen auf Bestandsschutz Rücksicht zu nehmen ist. So müssen Spielhallen, die bereits vor dem im Glücksspielstaatsvertrag festgesetzten Stichtag 28. Oktober 2011 betrieben wurden, erst nach einer Übergangsfrist von fünf Jahren die strengen Anforderungen erfüllen.



Der Entwurf für ein Ausführungsgesetz enthält schließlich auch die notwendigen Regelungen zur Festlegung der zuständigen Behörden und Verfahren. Er soll zeitgleich mit dem Glücksspielstaatsvertrag am 1. Juli 2012 in Kraft treten.


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Datum: 26.04.2012 - 12:00 Uhr
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