BGH: Bankkunde haftet für fahrlässige Preisgabe von TAN-Nummern
ID: 632949
Ein Bankkunde haftet für die fahrlässige Preisgabe von TAN-Nummern bei einem sogenannten Pharming-Angriff und die hierdurch von einem betrügerischen Dritten verursachten Schäden.
In der Mitte der Log-In-Seite des Online-Bankings der Beklagten befand sich folgender Hinweis:
"Derzeit sind vermehrt Schadprogramme und sogenannte Phishing-Mails in Umlauf, die Sie auffordern, mehrere Transaktionsnummern oder gar Kreditkartendaten in ein Formular einzugeben. Wir fordern Sie niemals auf, mehrere TAN gleichzeitig preiszugeben! Auch werden wir Sie niemals per E-Mail zu einer Anmeldung im … Net-Banking auffordern!"
Am 26. Januar 2009 wurde vom Girokonto des Klägers nach Eingabe seiner PIN und einer korrekten TAN ein Betrag von 5.000 € auf ein Konto bei einer griechischen Bank überwiesen. Der Kläger bestritt, diese Überweisung veranlasst zu haben und erstattete am 29. Januar 2009 Strafanzeige, welche wie folgt protokolliert wurde:
"Im Oktober 2008 - das genaue Datum weiß ich nicht mehr - wollte ich ins Onlinebanking. Ich habe das Onlinebanking der … Bank angeklickt. Die Maske hat sich wie gewohnt aufgemacht. Danach kam der Hinweis, dass ich im Moment keinen Zugriff auf Onlinebanking der ... Bank hätte. Danach kam eine Anweisung zehn Tan-Nummern einzugeben. Die Felder waren nicht von 1 bis 10 durchnummeriert, sondern kreuz und quer. Ich habe dann auch die geforderten Tan-Nummern, die ich schon von der Bank hatte, in die Felder chronologisch eingetragen. Danach erhielt ich dann Zugriff auf mein Onlinebanking. Ich habe dann unter Verwendung einer anderen Tan-Nummer eine Überweisung getätigt."
Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt, da ein Täter nicht ermittelt werden konnte. Die Klage auf Zahlung von 5.000 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision wegen Unbegründetheit der Klage zurückgewiesen.
Auch wenn der Kläger die Überweisung der 5.000 € nicht veranlasst hat, sei ein Anspruch auf Auszahlung dieses Betrages erloschen, weil die Beklagte mit einem Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe gemäß § 280 Abs. 1 BGB aufgerechnet habe.
Nach dem in der Strafanzeige vorgetragenen Sachverhalt sei der Kläger Opfer eines sogenannten Pharming-Angriffs geworden, bei dem der korrekte Aufruf der Website der Bank technisch in den Aufruf einer betrügerischen Seite umgeleitet werde. Die dann so erlangte TAN sei von dem betrügerischen Dritten unbefugt genutzt worden, den Überweisungsauftrag zu erteilen. Der Kläger habe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, indem er trotz des ausdrücklichen Warnhinweises der Bank gleichzeitig mehrere TAN eingegeben hat und sich dadurch schadensersatzpflichtig gemacht habe. Für die Haftung reiche vorliegend einfache Fahrlässigkeit aus, weil § 675v Abs. 2 BGB, der eine unbegrenzte Haftung des Kunden bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit vorsieht, erst am 31. Oktober 2009 in Kraft getreten ist.
Auch ein Mitverschulden der beklagten Bank komme nicht in Betracht. Die Bank sei mit dem Einsatz des im Jahr 2008 dem Stand der Technik entsprechenden iTAN-Verfahrens ihrer Pflicht zur Bereitstellung eines möglichst wenig missbrauchsanfälligen Systems des Online-Banking nachgekommen. Sie habe auch keine Aufklärungs- oder Warnpflichten verletzt. Ob mit der Ausführung der Überweisung der Kreditrahmen des Kunden überschritten wurde, sei unerheblich, weil Kreditinstitute grundsätzlich keine Schutzpflicht haben, Kontoüberziehungen ihrer Kunden zu vermeiden. Ferner sei zwischen den Parteien kein bestimmter Verfügungsrahmen für die einzelne Transaktion vereinbart worden.
BGH, Urteil vom 24. April 2012 - XI ZR 96/11
Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
LAWMARKET.de ist ein neuer, speziell auf die Marketingbedürfnisse von Rechtsanwälten und Steuerberatern zugeschnittener Marktplatz. Rechtsanwälte und Steuerberater können ihre Dienstleistungen unter www.lawmarket.de potentiellen Mandanten anbieten. Dabei können Verträge direkt über LAWMARKET.de geschlossen werden. Die Kosten sind für die Anbieter - verglichen mit anderen Werbeformen - äußerst gering, für Rechtssuchende ist das Angebot sogar kostenlos.
Datum: 07.05.2012 - 19:51 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 632949
Anzahl Zeichen: 4788
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Erich Gensmantel
Stadt:
73460 Hüttlingen
Telefon: +49 07361 / 8292507
Kategorie:
Recht und Verbraucher
Meldungsart: Finanzinformation
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 07.05.2012
Diese Pressemitteilung wurde bisher 734 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"BGH: Bankkunde haftet für fahrlässige Preisgabe von TAN-Nummern "
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
LAWMARKET UG haftungsbeschränkt (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).
Nachdem die Fälle von "Tankbetrug" oder "Spritdiebstahl" zuzunehmen scheinen, stellen wir heute eine schon etwas ältere (04.05.2011), aber nach wie vor lesenswerte Entscheidung des BGH zu diesem Thema vor. Der Beklagte tankte 2008 an der von der Klägerin betriebenen Tankst
BGH: Kündigungsschutz von Studentenzimmern ...
Der Bundesgerichtshof hatte in einer unlängst ergangenen Entscheidung zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Gebäude als Studentenwohnheim zu qualifizieren ist und damit der soziale Kündigungsschutz des § 573 BGB nicht eingreift. Der beklagte Mieter mietete im Februar 2004 vom Klä
AG Potsdam: Umlage von Baumfällkosten auf Mieter unzulässig ...
Das Amtsgericht Potsdam hatte über Frage der Umlagefähigkeit von Baumfällkosten auf Wohnungsmieter zu entscheiden. Der Vermieter nahm einen Mieter im Rahmen einer Betriebskostennachforderung unter Kosten für „Gartenpflege“ auch auf Zahlung von Kosten für die Fällung von Bäumen in Anspruch
Weitere Mitteilungen von LAWMARKET UG haftungsbeschränkt
Keine Diskriminierung für Geschäftsführer ...
1. Der Fall Der Fall betraf einen Kläger, der als Geschäftsführer städtischer Kliniken, welche in Form einer GmbH organisiert waren, tätig war. Dienstherr des Klägers war der Aufsichtsrat der GmbH. Im Dienstvertrag, welche eine Laufzeit von fünf Jahren hatte, war vereinbart, dass die Vert
Santander Kapitalprotekt P (vormals SEB Kapitalprotekt P) - Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht ...
Berlin, 04.05.2012 – Eine sichere zur Altersvorsorge Kapitalanlage sollte es sein, versprach der Bankberater der SEB einem Mandanten von CLLB Rechtsanwälte. Davon kann indes keine Rede sein: der Kapitalprotekt P teilt nun das Schicksal zahlreicher offener Immobilienfonds und ist geschlossen worde
Kündigung wegen ?anonymer? Beleidigung des Arbeitgebers bei Facebook ...
Im vorliegenden Fall war ein Auszubildender im Medienbereich beschäftigt. Er gab in seinem privaten Profil bei Facebook unter ?Arbeitgeber? Begriffe ein wie ?Menschenschinder?, ?Ausbeuter? und ?Leibeigener?. Dummerweise entdeckte sein Arbeitgeber diese Äußerungen im Internet und kündigte ihm fri
OLG Köln: Wegdrücken eines Anrufs ist Benutzung eines Mobiltelefons ...
Das OLG Köln hatte im Rahmen einer Rechtsbeschwerde darüber zu entscheiden, ob das Wegdrücken eines Anrufs auch eine rechtswidrige Benutzung eines Mobiltelefons darstellt. Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil des Amtsgerichts ein, mit welchem er zu einer Geldbuße in Höhe von 5




