Gewinnverlagerungen multinationaler Unternehmen: Zinsschranke greift trotz Freigrenze

Gewinnverlagerungen multinationaler Unternehmen: Zinsschranke greift trotz Freigrenze

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Gewinnverlagerungen multinationaler Unternehmen: Zinsschranke greift trotz Freigrenze



(pressrelations) -
Die seit dem Jahr 2008 geltende Zinsschranke ist trotz der Freigrenze von drei Millionen Euro grundsätzlich geeignet, die Gewinnverlagerungen multinationaler Unternehmen einzudämmen. Zu diesem Ergebnis kommt das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin) in einer aktuellen Studie. "Obwohl aufgrund der Freigrenze von drei Millionen Euro nur eine geringe Anzahl der Unternehmen mit einer ausländischen Muttergesellschaft betroffen ist, weisen diese jedoch den überwiegenden Anteil des investierten Vermögens und damit wahrscheinlich auch der Gewinne dieser Unternehmensgruppe auf", sagen die DIW-Experten Martin Simmler und Hermann Buslei. Die Zinsschranke wurde mit der Unternehmenssteuerreform 2008 eingeführt und soll die Gewinnverlagerung und damit den Verlust von Steuereinnahmen für den deutschen Fiskus begrenzen.

Aufgrund der unterschiedlichen Steuersätze in den verschiedenen Staaten bestehen für multinational agierende Unternehmen Anreize, ihre Gewinne in Niedriglohnländern auszuweisen und die Steuern dort zu zahlen, wo die Regelungen zur Steuerbemessungsgrundlage günstig oder die Steuersätze besonders niedrig sind. Das Ausmaß der Unterschiede in den Steuersätzen ist erheblich. So haben zum Beispiel Irland und einige osteuropäische Länder einen Unternehmenssteuersatz von rund 12,5 Prozent, während in den USA und Japan etwa 40 Prozent erhoben werden; Deutschland liegt mit knapp 30 Prozent im Mittelfeld. Eine mögliche Art der Gewinnverschiebung ist die konzerninterne Fremdfinanzierung: Dabei vergibt ein Unternehmensteil im Niedrigsteuerland einen Kredit an einen Unternehmensteil im Hochsteuerland. Die Zinsausgaben im Hochsteuerland reduzieren dort die Gewinne. Die Zinsschranke begrenzt nun den Abzug der Zinsausgaben von der Steuerbemessungsgrundlage und macht deshalb die Gewinnverlagerung für Unternehmen weniger attraktiv. Zum Schutz kleiner und mittlerer Unternehmen wurde eine Freigrenze von drei Millionen Euro eingeführt.



Für ihre Untersuchung haben die Ökonomen pro Jahr rund 460 000 Unternehmen mit Anteilseignern in 72 Ländern (einschließlich Deutschland) herangezogen. "Unsere Ergebnisse sprechen dafür, dass Gewinnverlagerungen auch für Deutschland relevant sind. Mit der Höhe der Steuerdifferenz steigt auch der Verschuldungsgrad des Unternehmens ? allerdings in einem moderaten Ausmaß", sagt Martin Simmler. Bei einer Erhöhung der Steuersatzdifferenz um zehn Prozentpunkte steigt der Anteil des Fremdkapitals - durchschnittlich 50 Prozent ? um 1,2 Prozentpunkte, der Anteil der Verbindlichkeiten gegenüber der Muttergesellschaft steigt im gleichen Fall um 1,9 Prozentpunkte. Eine mögliche Ursache für die moderaten Effekte könnten die Anpassungskosten darstellen, die mit der Befolgung der komplexen Steuerregelungen in den einzelnen Ländern verbunden sind. Längerfristig hänge die Wirksamkeit der Zinsschranke stark von den Ausweichreaktionen der Unternehmen ab. Man werde beobachten müssen, inwieweit Unternehmen sich in Zukunft so in rechtlich unabhängige Einheiten aufspalten, dass der Zinssaldo jeder Einheit unter der Freigrenze bleibt und so der Zinsschranke entgeht.


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Datum: 09.05.2012 - 11:30 Uhr
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