(firmenpresse) - M Würzburg (clap) – Der Winter ist da und damit stellt sich – alle Jahre wieder - die Frage, wer fürs Schneeräumen und Streuen zuständig ist. Bei Kälte, Schnee und Eisglätte verlangen Städte und Gemeinden von ihren Bürgern einen frühen Sprung aus den Federn. Bis 7 oder 8 Uhr und bis 20 Uhr je nach Satzung der Gemeinde müssen die Gehwege passierbar sein. Treten Schneefall und Eisglätte später ein, gilt sogar das strenge „unverzüglich". Wenn es zum Unfall kommt, weil der Schneeräumer versagt hat, geht es um den Schadenersatz. Den Schadenersatz muss der Eigentümer, der Mieter oder der Hausmeister leisten. Die Spannweite des Schadenersatzes ist groß: Es kann von der Reinigung eines verschmutzten Mantels bis zur lebenslangen Rente gehen. "Dann sind die Haftpflichtversicherungen gefordert. Regulierer sehen sich zuerst die Uhrzeit des Unfalls an und was die Ortsatzung dazu meint", weiß Jürgen Rohm, Sprecher des Regionalverbandes Mainfranken im Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK). Danach will man wissen, ob den Versicherten ein Verschulden trifft. Wenn ja, zahlt die Versicherung für ihn, wenn nicht, wehrt sie einen Anspruch ab. Gut getroffen haben es Sturzopfer, die einen Anwalt auf Kosten einer Rechtsschutzversicherung einschalten können. Trotzdem empfehlen Rohm und Kollegen, die Räumpflicht ernst zu nehmen und sich auch an eisigen arbeitsfreien Wochenenden früh aus den Federn zu erheben. Denn mit dieser Freundlichkeit gegenüber den Mitbürgern kann man sich ein zermürbendes Hickhack ersparen, im Extrem bis hin zu Gerichtsverfahren. Also: Denken Sie daran, früh genug Streusalz zu kaufen, den Schneeschieber aus dem Keller nach oben zu tragen und diese Hilfsmittel auch früh genug einzusetzen. Ausgerutscht sind Fußgänger schnell – und dann kann es teuer werden. M
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