Auer Witte Thiel Rechtsanwälte: „Nachträgliche Erhöhung des Katalogpreis für Reiseveranstalter möglich“
Auer Witte Thiel: Reiseveranstalter dürfen Preise flexibel gestalten
München, im Dezember 2008: Das Bundesjustizministerium änderte die für Prospektangaben zuständige Informationspflichten-Verordnung des BGB. Bisher galt in Reisekatalogen der darin enthaltene Preis als bindend. So konnten Reisen zwar billiger als „Last Minute“-Angebot angeboten werden, aber nicht teurer als im Katalog. Nach einer Initiative des Deutschen Reise Verbandes (DRV) hat das Bundesjustizministerium aktuell eine Änderung der für die Prospektangaben zuständigen Verordnung vorgenommen – Rechtsanwalt Steiner von Auer Witte Thiel befürwortet eine flexible Möglichkeit der Preisgestaltung für die Reiseveranstalter.
Die Reisebranche kämpfte seit langem für eine Neuregelung über die nachträgliche Möglichkeit der Preisanpassung. Insbesondere die Reiseveranstalter hatten bislang kaum Möglichkeiten, flexibel auf die Nachfrage des Marktes zu reagieren – anders als etwa Hotels, Fluglinien und Online-Anbieter, die für Ihre Einzelleistungen die Preise an Hand der wirtschaftlichen Gegebenheiten anpassen konnten. Reiseveranstalter, die bereits vor Saisonbeginn die Einzelleistungen zu einem festen Zeitpunkt in ihre Preiskalkulation einbeziehen müssen, hatten bisher keine Möglichkeit, bei z.B. teureren Nachkäufen diese Preiserhöhung auf den Reisenden umzulegen.
Auer Witte Thiel begrüßt die flexiblere Gestaltung der Katalogpreise: Bislang wurden die Preise in der Reisebranche zweimal pro Jahr festgelegt. Bei unvorhersehbaren Änderungen des Reiseverhaltens der Kunden oder extremen Kostensteigerungen sah sich der Reiseveranstalter dem Problem ausgesetzt, dass seine bisherige Kalkulation nicht mehr zutreffend war. Die Änderung der BGBInfoVO erlaubt den Reiseveranstaltern künftig flexibel, die Reisepreise neu festzusetzen, wenn sie Produkte nachträglich teurer nachkaufen müssen. Auer Witte Thiel weist darauf hin, dass diese Flexibilität auch eine Preisänderung nach unten bedeuten kann, nicht nur Erhöhungen sondern auch Ermäßigungen sollen dabei berücksichtigt werden. Voraussetzung für eine nachträgliche Preiserhöhung ist jedoch ein Vorbehalt, der im Hinweis- oder Preisteil des Kataloges aufgeführt wird. Rechtsanwalt Steiner aus der Münchner Kanzlei von Auer Witte Thiel befürwortet eine flexible Möglichkeit der Preisgestaltung und sieht nicht nur Vorteile für die Reiseveranstalter, sondern auch für Reisende. Da die Kalkulation der Reiseveranstalter eine etwaige spätere Verteuerung nicht mehr als Risiko berücksichtigen muss, kann eine Berechnung des Reisepreises für den Reisenden auch günstiger ausfallen.
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Datum: 15.12.2008 - 08:03 Uhr
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