Eine neue Webseite für WEG -Verwaltungsbeiräte und für Wohnungseigentümer
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Welche Rechte und Pflichten hat ein WEG -Verwaltungsbeirat? Wie sieht es mit der Haftung aus? Was gehört zum Amt eines WEG -Verwaltungsbeirates in einer Wohnungseigentümergemeinschaft? Eine neue Webseite der Hausmann Hausverwaltung gibt hilfreiche Tipps.
Thorsten Hausmann(firmenpresse) - Wer sich zum erstem Mal eine Eigentumswohnung kauft, ist möglicherweise
überrascht vom Umfang der gesetzlichen Regelungen. Langjährige Wohnungseigentümer
wissen, dass die zunächst unübersichtlich wirkenden Vorgaben einen guten Grund haben:
Sie regeln das Zusammenleben in der Gemeinschaft und minimieren Auseinandersetzungen.
Der Verwalter ist für alle ein wichtiger Ansprechpartner. Er setzt um, was die
Gemeinschaft beschließt und führt deren Aufträge aus.
Damit die Kommunikation gut klappt, alle rechtlichen Vorgaben beachtet werden und eine Kontrolle besteht, kann die Gemeinschaft dem Verwalter einen Verwaltungsbeirat zur Seite stellen, der aus gewählten Miteigentümern besteht und den Verwalter berät und unterstützt.
In Deutschland gibt es mehr als 250.000 Beiräte. Zwischen Aufwand und Engagement
dieser ehrenamtlichen Tätigkeit und den teilweise recht hohen Haftungsrisiken besteht oft eine erhebliche Diskrepanz. Verwaltungsbeiräte sind „einfache Miteigentümer“ und kommen häufig überraschend an ihr Amt. Manche fragen sich erst dann:
Welche Aufgaben, Rechte und Pflichten sind mit dem Amt eines WEG - Verwaltungsbeirates verbunden? Was ist zu tun? Wer ehrenamtlich ohne Lohn arbeitet, wird doch wohl kein Haftungsrisiko eingehen?
Wer sich mit dem Gedanken trägt, diese Aufgabe zu übernehmen, sollte Folgendes wissen:
Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt den Wohnungseigentümern, dem Verwalter und dem Verwaltungsbeirat, sofern dieser bestellt ist (§ 20 Abs. 1 WEG). Die Wohnungseigentümer entscheiden über die Verwaltung, der Verwalter ist verantwortlich für die Durchführung der Verwaltung und der Verwaltungsbeirat unterstützt den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben.
Daneben weist ihm das Gesetz besondere Aufgaben zu, nämlich die Prüfung des Wirtschaftsplans, der Jahresabrechnung, der Rechnungslegung und der Kostenvoranschläge. Vor der Beschlussfassung hierüber soll der Verwaltungsbeirat gegenüber den Wohnungseigentümern in der Versammlung schriftlich oder auch mündlich eine entsprechende Stellungnahme abgeben (§ 29 Abs.2 und 3 WEG).
Im konkreten Einzelfall können dem Beirat weitere Aufgaben durch mehrheitliche Beschlussfassung übertragen werden, soweit diese Aufgaben ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen und dadurch die ureigenen Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer und des Verwalters nicht beeinträchtigt, eingeschränkt oder aufgehoben werden.
Der Verwaltungsbeirat wird von der Wohnungseigentümerversammlung gewählt bzw. bestellt. Er setzt sich zusammen aus drei Wohnungseigentümern, von denen einer als Vorsitzender und die beiden weiteren als Beisitzer fungieren.
Die Hausmann Hausverwaltung hat extra für Verwaltungsbeiräte eine eigene Webseite erstellt.
Hier finden Sie umfangreiche Informationen für Verwaltungsbeiräte und Wohnungseigentümer. Für die Metropolregion Hamburg finden regelmäßige Verwaltungsbeiratsseminare statt, die von der Hausmann Hausverwaltung veranstaltet werden. Termine und Einladungen stehen auf der Homepage.
Weitere Informationen erteilt Ihnen gerne
Thorsten Hausmann – Hausmann Hausverwaltung, Tel: 040/529 40 80,
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Bereitgestellt von Benutzer: Hausmann
Datum: 14.01.2009 - 19:19 Uhr
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Freigabedatum: 14.01.2009
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