Die Abgeltungssteuer - Änderungen bei der Besteuerung von Kapitalerträgen
ID: 72428
Für Sparer und Anleger hat sich seit Jahresbeginn in der Besteuerung von Kapitalerträgen einiges geändert.
Erfahren Sie, welche Änderungen stattgefunden haben, welche Anlageformen von der Abgeltungssteuer betroffen sind und welche Anlageformen sich nach wie vor lohnen.
Was hat sich für Sparer und Anleger seit Jahresbeginn 2009 geändert?
Kapitalerträge werden seit dem 1. Januar 2009 einheitlich mit 25 Prozent besteuert. Da jedoch noch Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer hinzukommen liegt die Nettobelastung bei fast 28%.
Der eigene Einkommensteuersatz spielt mit der Einführung der Abgeltungssteuer keine Rolle mehr. Daher profitieren von der neuen Gesetzgebung in erster Linie natürlich diejenigen bei denen der eigene Steuersatz darüber liegt. Das sind vorrangig Besserverdienende ab einem Jahreseinkommen von etwa 30.000€. Arbeitnehmer mit kleinem Einkommen werden daher von der Steuerreform eher benachteiligt.
Der Abgeltungsteuer unterliegen Zinsen, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds und aus Zertifikaten, sowie grundsätzlich die Erträge aus Geldanlagen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitals oder ein Entgelt (Zins) zugesagt wurde. Auch die Einzahlungen in Fondsparpläne sind inbegriffen.
Die bisherige Regelung der einjährigen „Spekulationsfrist“, also die Steuerfreiheit der Kursgewinne auf Wertpapiere, die mindestens 1 Jahr im Depot gehalten wurden, entfällt seit diesem Jahr. Für Wertpapiere, die noch in 2008 erworben wurden, gilt jedoch die alte Regelung.
Nicht betroffen sind alle Einzahlungen in Riester-, Rürup- und private Rentenversicherungen (auch Fondssparpläne). Hier gilt nach wie vor die nachgelagerte Besteuerung, d.h. besteuert werden die Auszahlungen im Rentenalter. Weitere Anlagealternativen wären noch Steuersparmodelle, wie z.B. geschlossene Immobilienfonds.
Der einzige Trost, der bei allem Ärger um den Zugriff auf das Portemonnaie des Sparers bleibt ist, dass die neue Steuergesetzgebung für den Bürger nun recht einfach zu verstehen ist. War doch die bisherige Variante recht komplex und umfangreich. Kapitalerträge, von denen bereits Abgeltungsteuer abgezogen wurde, brauchen nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben zu werden.
Der Sparerpauschbetrag ersetzt seit diesem Jahr den bisherigen Sparerfreibetrag und die Werbungskostenpauschale. Im Rahmen der Abgeltungsteuer sind Kapitalerträge weiterhin bis zur Höhe 801 Euro bei Alleinstehenden (bei Zusammenveranlagung 1.602 Euro) steuerfrei. Die Sparerpauschbeträge entsprechen daher in der Höhe dem Sparerfreibetrag von 2008.
Allerdings werden darauf nicht nur Zinsen und Dividenden sondern auch Veräußerungsgewinne angerechnet. Hierfür ist ein Freistellungsauftrag - falls nicht bereits geschehen - bei Ihrer Bank zu erteilen. Bestehende Freistellungsaufträge behalten ihre Gültigkeit, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde.
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Datum: 09.02.2009 - 23:18 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 72428
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Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Hr. Sohn
Stadt:
Hammersbach
Telefon: 06185/437154
Kategorie:
Banken
Meldungsart: Finanzinformation
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 09.02.2009
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