Arbeit beim Auftraggeber begründet nicht gleich eine Betriebsstätte
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Arbeit beim Auftraggeber begründet nicht gleich eine Betriebsstätte
Steuerexperte Küspert, dessen Kanzlei in das weltweit agierende Beratungsnetzwerk Geneva Group International eingebunden ist, rät Unternehmen zu einer differenzierten Prüfung, da es für die Betriebsstätteneigenschaft immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. So gibt es zum Beispiel bei Bauausführungen Besonderheiten: Nach internationalen Regeln führt eine selbst unterhaltene Baustelle, ein Vertrag mit dem Bauherrn oder ein Subunternehmervertrag immer dann zu einer Betriebsstätte, wenn das Projekt länger als zwölf Monate läuft. „Hier gibt es erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten, wenn das Unternehmern im Rahmen verschiedener Projekte immer wieder für denselben Auftraggeber tätig wird und dabei insgesamt die zwölf Monate überschreitet“, warnt Küspert.
Skeptisch betrachtet er Überlegungen der OECD, sogenannte Dienstleistungsbetriebsstätten zu schaffen. Diese sollen einem Unternehmen auch dann unterstellt werden können, wenn es keine feste Geschäftseinrichtung vor Ort vorhält. Küspert: „Erfreulicherweise wirkt die deutsche Rechtsprechung diesen Regelungen entgegen. Es ist jedoch nie ganz ausgeschlossen, dass der nationale Gesetzgeber die Rechtslage ändert.“
Auch deutschen Unternehmen, die im Ausland investieren, insbesondere in Asien, rät Küspert, die Betriebsstätteneigenschaft genau im Blick zu haben. Denn Einkünfte einer ausländischen Betriebsstätte sind in Deutschland zwar steuerfrei. „Einige Schwellenländer neigen jedoch dazu, eine Betriebsstätte auch dann anzunehmen und unterwerfen diese ihrer eigenen Steuerhoheit, wenn der deutsche Fiskus die Betriebsstätteneigenschaft verneint, so dass die Einkünfte eigentlich dem deutschen Steuerrecht unterlägen“, erläutert der Steuerexperte, „damit sind Konflikte mit der Doppelbesteuerung programmiert.“ Hier gelte es, frühzeitig die steuerlichen Rahmenbedingungen für das Auslandsengagement zu prüfen.
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Datum: 10.03.2009 - 16:17 Uhr
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