Verfassungsbeschwerde gegen Finanzmarktstabilisierungsgesetz wurde nicht zur Entscheidung angenommen
ID: 82054
Verfassungsbeschwerde gegen Finanzmarktstabilisierungsgesetz wurde nicht zur Entscheidung angenommen
Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da diese unzulässig ist. Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde erfordert, dass der Beschwerdeführer zunächst den hier in Betracht kommenden fachgerichtlichen Rechtsschutz sucht. Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall noch offen ist, ob die Kapitalerhöhung ohne vorherige Beschlussfassung der Hauptversammlung durchgeführt wird, besteht die Möglichkeit einer zulässigen Klage zu den Fachgerichten, in deren Rahmen es zu einer inzidenten Kontrolle der angegriffenen Vorschriften kommen kann. Obgleich ohne einen Beschluss der Hauptversammlung weder eine aktienrechtliche Anfechtungs- noch eine aktienrechtliche Nichtigkeitsklage statthaft sein wird, sind andere Klagemöglichkeiten in Erwägung zu ziehen, so dass der Beschwerdeführer zunächst auf den fachgerichtlichen Rechtszug zu verweisen ist.
Vor der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister dürfte es dem Aktionär möglich sein, nicht nur die Entscheidungen des Vorstands und des Aufsichtsrats, sondern damit auch die zu Grunde liegenden Vorschriften über ein gesetzlich genehmigtes Kapital im Wege einer (vorbeugenden) Unterlassungsklage inzident zur Prüfung zu stellen. Nach dem Vollzug der Handelsregisteranmeldung erscheint eine mittelbare Kontrolle der gesetzlichen Vorschriften im Wege einer allgemeinen zivilrechtlichen Feststellungsklage jedenfalls erwägenswert. Mit Blick auf die Regelungen über die Bedingungen der Stabilisierungsmaßnahmen wie etwa den Ausschluss von Dividendenausschüttungen richtet sich ein etwaiger fachgerichtlicher Rechtsschutz unter anderem nach dem rechtlichen Vorgehen des Finanzmarktstabilisierungsfonds im konkreten Fall. Da der Beschwerdeführer hierzu nicht hinreichend substantiiert vorgetragen hat, war die Verfassungsbeschwerde auch insoweit unzulässig.
Eine Vorabentscheidung durch das Bundesverfassungsgericht ist nicht angezeigt. Es liegt zwar nahe, dass der Verfassungsbeschwerde allgemeine Bedeutung zukommt. Bei der insofern gebotenen Gesamtabwägung fällt aber entscheidend ins Gewicht, dass eine vorherige Klärung der tatsächlichen und rechtlichen Fragen bei der Auslegung und Anwendung der in Rede stehenden Normen im Lichte des Art. 14 Abs. 1 GG wie auch des Rechts der Europäischen Gemeinschaften geboten erscheint. Anhaltspunkte für eine mit einer vorherigen Anrufung der Fachgerichte verbundene unzumutbare Belastung des Beschwerdeführers sind demgegenüber nicht erkennbar. Es kann davon ausgegangen werden, dass vornehmlich vermögensrechtliche Interessen des Beschwerdeführers betroffen sind, denen hier kein herausragendes Gewicht beizumessen ist. Überdies ist nicht ersichtlich, dass angesichts des finanziellen Zuflusses, den die Aktiengesellschaft aufgrund der Kapitalerhöhung erhalten und der indirekt durch den angestrebten Stabilisierungseffekt auch ihren Aktionären zugute kommen soll, die Maßnahme für den einzelnen Aktionär mit schwerwiegenden finanziellen Einbußen verbunden wäre.
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Datum: 03.04.2009 - 12:41 Uhr
Sprache: Deutsch
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