Gerichte verbieten Fiktivabzug bei der Anrechnung rumänischer Renten
. Die Anwaltskanzlei Wagner aus Karlsruhe vertritt Rentner, die zum Teil in Rumänien geboren, nach Deutschland übergesiedelt sind und in beiden Staaten rentenversicherungspflichtige Arbeitszeiten zurückgelegt haben, bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen die Deutsche Rentenversicherung.

(firmenpresse) - Die Anwaltskanzlei Wagner aus Karlsruhe vertritt Rentner, die zum Teil in Rumänien geboren, nach Deutschland übergesiedelt sind und in beiden Staaten rentenversicherungspflichtige Arbeitszeiten zurückgelegt haben, bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen die Deutsche Rentenversicherung.
Die Deutsche Rentenversicherung berechnet eine geringere Rente, indem sie eine fiktive rumänische Rente annimmt und bei der deutschen Rente in Abzug bringt. Der sogenannte Fiktivabzug beläuft sich in der Regel auf 120 bis 160 Euro pro Monat.
Mittlerweile liegen die ersten Gerichtsentscheidungen zum Fiktivabzug bei der Anrechnung ausländischer Renten vor. Die Gerichte sind der Auffassung, dass die deutsche Rentenversicherung verpflichtet ist, dem Rentner eine Rente ohne Abzug einer fiktiven rumänischen Rente auszuzahlen hat.
Zweck der Vorschrift des § 31 Fremdrentengesetz ist, dass einem Versicherten, der eine Rente aus dem Ausland bezieht, die dort angerechneten Versicherungszeiten nicht nochmals für die inländische Rente zugute kommen sollen. Die Gerichte folgern aus dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung, in welcher ausdrücklich die Voraussetzung aufgestellt wird, dass durch den ausländischen Versicherungsträger eine Rente oder andere Leistung gewährt oder ausgezahlt wird. Angesichts des Wortlauts, der in keiner Weise auslegungsbedürftig ist, sondern vielmehr eine zweifelsfreie Regelung trifft, haben die der Auffassung der Deutschen Rentenversicherung zugrundeliegenden Bedenken rechtspolitischer Art letztendlich zurückzustehen.
Trotz der für die Versicherten ausschließlich positiven Gerichtsentscheidungen nimmt die Deutsche Rentenversicherung den Fiktivabzug nicht zurück. Jeder Versicherte ist damit gezwungen, gegen die Rentenbescheide der Deutschen Rentenversicherung zunächst Widerspruch und dann Klage zu erheben. Nur so kann der Anspruch auf eine ungekürzte Rente gesichert werden.
Weitere Informationen siehe http://www.ka-law.de/index.php/sozialrecht, Stichwort Fremdrentenrecht (Rumänien): Gerichte verbieten Fiktivabzug
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Datum: 07.05.2009 - 14:22 Uhr
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Freigabedatum: 07.05.2009
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