Europawahl 2009: Wahlrecht nur einmal ausüben
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Europawahl 2009: Wahlrecht nur einmal ausüben
Zur Wahrung der demokratischen Gleichheit gibt es strafrechtliche Sicherungen. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis der Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, muss nach § 107a Abs. 1 des Strafgesetzbuches mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe rechnen. Auch der Versuch einer solchen Tat ist strafbar. Danach würde sich strafbar machen, wer bei der Europawahl mehrfach wählt.
Weitere Auskünfte gibt:
Karina Schorn,
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Datum: 04.06.2009 - 12:32 Uhr
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