Alles was recht und billig ist - Bei "Rechtsdiscountern" bestimmt die Uhr den Preis
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Erst Mitte des Jahres halte der Wettbewerb endgültig Einzug. Vom Juli an müssten Anwälte die Preise für aussergerichtliche Leistungen vorher aushandeln. Vorbei seien dann die Zeiten, in denen Mandanten erst mit der Rechnung erfahren, wie teuer die Beratung war. Als Beispiele für die neuartigen Formen der Rechtsberatung nennt das Wirtschaftsmagazin den Call-Center-Betreiber Janolaw http://www.janolaw.de und den "Billigfilialisten" Juraxx http://www.juraxx.de. Wann immer Juraxx eine Filiale eröffnet habe, so berichtet Juraxx-Chef Eugen Boss, seien er und seine Mitstreiter auf erbitterten Widerstand eingesessener Anwälte getroffen. Michael Zahrt, Mitbegründer der Kanzlei Janolaw, sagt, dass insbesondere bei jüngeren Anwälten mittlerweile ein Umdenken eingesetzt habe: "Gerade die jüngeren Juristen sind serviceorientierter und offener für neue Berufsbilder."
Juraxx will in diesem Jahr noch 20 weitere Filialen eröffnen. Etwa zehn neue Mandanten fänden täglich den Weg in die seit Juli 2005 geöffnete Düsseldorfer Filiale, Tendenz steigend. Darunter sei nicht nur Laufkundschaft, sondern zusehends auch Stammkundschaft. Den wachsenden Druck auf die herkömmlichen Kanzleien sollten Ratsuchende für sich nutzen, indem sie die Preise verhandeln, so Wiwo-Autor Daniel Schönwitz. Bei allem, was sich ausserhalb des Gerichtssaales abspiele, hätten Anwälte sowieso Spielraum. Aber auch bei der Vertretung vor Gericht seien günstigere Angebote möglich, etwa die Abrechnung nach Stundensätzen statt nach Streitwert.
"So genannte input-orientierte Vergütungsmodelle, die sich an dem orientieren, was der Rechtsanwalt in ein Mandat an Arbeit investiert, sind heute nicht nur gebräuchlich, sondern auch berufsrechtlich unbedenklich", sagt der Bonner Rechtsexperte Markus Mingers von der Kanzlei Mingers & Kollegen http://www.justus-online.de. "Eine solche Bezahlung nach Stunden- oder Tagessätzen verstösst insbesondere nicht gegen das Gebot der Bestimmtheit. Das rechtliche Kernproblem des Zeithonorars liegt dementsprechend in der Angemessenheitskontrolle. Nach § 4 II 3 bzw. § 4 IV 1 RVG ist die Angemessenheit der Vergütung sowohl nach oben als auch nach unten zu wahren. Die anwaltlichen Dienstleister müssen sich zukünftig berechtigter Weise mehr denn je dem Wettbewerb stellen." Das Produkt anwaltlicher Beratung sei jedoch ab einem gewissen Niveau und Aufwand auch entsprechend zu honorieren, da hochqualifiziertes Personal auch berechtigter Weise entsprechend bezahlt werden müsse. "Meines Erachtens wird der Markt daher unseriöse Dumping-Anbieter aufgrund der mangelnden Qualität ausschliessen", vermutet Mingers.
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Datum: 27.01.2006 - 09:03 Uhr
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