BMF räumt Schonfrist bis 31. März 2005 ein.
Aus Vereinfachungsgründen ist es für bis zum 31. März 2005 endende Anmeldungszeiträume nicht zu beanstanden, wenn die Abgabe der der Lohnsteuer-Anmeldung in herkömmlicher Form als entsprechender Antrag des Unternehmers bzw. Arbeitgebers angesehe ...
05.12.2004 | Dienstleistung