Behandlungsfehler in der Medizin

Behandlungsfehler in der Medizin

ID: 1518

Behandlungsfehler und Ihre Folgen

Es immer schwierig zu klären ob ein Behandlungsfehler vorliegt von Seiten des Arztes, ob den Patienten nicht eine Mitschuld trifft und wie diese überhaupt nachzuweisen sind. Jeder medizinischer Eingriff geht mit möglichen Komplikationen einher, worauf der behandelnde Arzt auch hinweist. Ein Missverständnis ist es allgemeinhin, dass der Arzt verpflichtet ist die vollständige Genesung des Patienten zu gewährleisten. Dieses stimmt so nicht, juristisch spricht man in diesem Fall von „de lege artis“, d.h. dass die Behandlung „nur“ nachdem aktuellen Stand der Wissenschaft erfolgen muss. Dieses wiederum ist aus Patientensicht schwer nachzuweisen, da in der Regel das Wissen über den aktuellen Stand der Medizin allenfalls laienhaft ist.

Haftungsansprüche bei Behandlungsfehlern

Die Behandlung in einem Krankenhaus, hat aus der haftungsrechtlichen Sicht, einige Vorteile. Wird ein Patient in einer Klinik behandelt, sind ihm der Arzt und auch das Krankenhaus juristisch verpflichtet. Das Spital haftet für eine gewissenhafte Behandlung und die Durchführung der Behandlung von den angestellten Ärzten und dem sonstigen medizinische Personal ohne Personenpräferenzen. Der Arzt hingegen muss gewährleisten:

•Befunderstellung mittels ihm zur Verfügung stehenden Mitteln
•Ableitung einer Diagnose
•Aufklärung und Benachrichtigung des Patienten
•Einwilligung des Patienten zu der Behandlung
•fachgerechte Behandlung und Dokumentation

Neben dem behandelnden Arzt und dem Krankenhaus, kann jeder haftbar gemacht werden, der den Patienten, um den sich der Fall dreht, behandelt hat.
Möglichkeit des Mitverschuldens des Patienten
Nicht nur der Arzt und die Klinik sind an Pflichten gebunden, um eine erfolgreiche Behandlung zu gewährleisten, auch der Patient muss sich an ein paar Dinge halten, zum Beispiel:

1.Bezahlung des Honorars
2.Aktive Mitarbeit während der Behandlung
3.Folgeleistung ärztlicher Ratschläge und Therapieanweisungen




4.ehrliche Auskunft über bisherige Behandlung und Einnahme von Medikamenten


Sollte ein Teil des sogenannten Behandlungsvertrages aus Sicht des Patienten nicht erfüllt werden, wird diesem ein Mitverschulden an dem Behandlungsfehler mit angerechnet. Das kann mitunter sogar dazu führen, dass der gesamte Schadensersatzanspruch dem Patienten abgesprochen wird. Dies gilt es mitunter zu berücksichtigen bevor sich auf einen Anspruch berufen wird.

Wie kann sich der Arzt absichern?

Damit auch die behandelnden Ärzte auf der sicheren Seite sind, können diese einigen Risiken vorbeugen. Die Prävention ist ratsam, da einige Klagen mitunter die Existenz gefährden können, da neben den Schadensersatzanspruchkosten, bei einem Prozessverlust, auch noch die Anwaltskosten von beiden Seiten hinzukommen. Bei Erhebung einer Geldstrafe kann der Arzt seine Approbation verlieren. Selbst bei einem Freispruch ist der Anteil der von dem Staat rückerstattet wird äußerst gering, von daher empfiehlt sich für einen Arzt immer eine Haftpflicht- und eine Rechtschutzversicherung.

Wichtig ist auch das die Pflicht des Arztes den Patienten aufzuklären und die Dokumentation der Behandlung ausreichend durchgeführt wurde, ansonsten kann dieses vor Gericht zum Verhängnis werden. Hierfür gibt es mittlerweile standardisierte Verfahrensabläufe und eine umfassende Regelung der Aufklärungs- und Dokumentationspflicht. In einem Rechtsstreit gilt die Dokumentation eines Patienten und seines Krankheitsverlauf als Urkunde. Umso wichtiger ist es diese lückenlos und gewissenhaft durchzuführen, damit es im Ernstfall nicht zu Problemen führt.

Gründe für einen Schadensersatzanspruch

Es gibt eine Vielzahl an Gründen die einen Arzt als Grund für einen Schadenersatz treffen können. Typischer Risiken einer strafrechtlichen Verfolgung sind:

•Behandlungsfehler
•Aufklärungsfehler
•Organisationsfehler

Neben diesen Gründen ist es nicht unüblich das Ärzte auch noch Regressansprüche zu Lasten gelegt wird für

•fahrlässiger Körperverletzung
•fahrlässiger Tötung
•unterlassene Hilfeleistung
•Organentnahme und
•Schwangerschaftsabbrüche

Die Strafverfahren werden in der Regel eingeleitet, damit in Zivilprozessen Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld vorbereitet und begleitet werden können.

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Datum: 29.07.2014 - 14:41 Uhr
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