Kopplung von Gewinnspielen an Warenabsatz
Ein Süßwarenhersteller durfte in eine TV-Werbespot für ein Gewinnspiel werben, an welchem ausschließlich Käufer der Waren teilnehmen konnten. Durch Einsendung des Kassenbons als Beleg für den Erwerb von fünf Packungen zu je ca. einem Euro konnten die Käufer an der Verlosung von 100 Goldbarren im Wert von ca. 5.000 Euro teilnehmen. (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Dezember 2013, Az.: I ZR 192/12.)
Gem. § 4 Nr. 6 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) handelt insbesondere derjenige unlauter, der die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht. Dass diese Vorschrift nicht als per-se-Verbot aufzufassen ist, war bereits vor dem hier geschilderten Rechtsstreit geklärt. Im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens erklärte der EuGH die Vorschrift als nicht mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken vereinbar. Die Kopplung der Teilnahme an Gewinnspielen an den Absatz von Waren oder Dienstleistungen ist seitdem nur im Einzelfall unzulässig, wenn sie den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt i. S. der Richtlinie widerspricht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die geschäftliche Unerfahrenheit besonders schutzbedürftiger Personengruppen, z. B. Kinder ausgenutzt wird.
Diesen Tatbestand sahen die Vorinstanzen als erfüllt an. Der BGH wies die Klage dagegen ab. Das Gewinnspiel sei voraussehbar geeignet, auch das Einlaufsverhalten von Erwachsenen zu beeinflussen, da die Produkte der Beklagten bei Kindern und Erwachsenen gleichermaßen beliebt seien. Für die Feststellung der Wettbewerbswidrigkeit sei daher die Sicht des verständigen Durchschnittsverbrauchers maßgeblich. Unter diesen Umständen sie die Werbung nicht zu beanstanden.
Fazit:
Ein per-se-Verbot der Kopplung von Gewinnspielen an den Absatz von Waren oder Dienstleistungen ist mit dem modernen Verbraucherleitbild nicht zu vereinbaren. Derartige Gewinnspiele sind heute grundsätzlich erlaubt. Lediglich im Einzelfall kann sich eine solche Marketingmaßnahme als unlauter erweisen, wobei insbesondere die besondere Schutzbedürftigkeit von Kindern und Jungendlichen zu beachten ist.
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