Nutzung des Internets am Arbeitsplatz
ID: 1009326
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.
Maßgeblich für die Klärung der Frage, ob das Internet vom Arbeitnehmer während der Arbeitszeit genutzt werden darf, ist der Arbeitsvertrag. Sofern eine Nutzung vertraglich erlaubt ist, kann das Internet für private Zwecke benutzt werden, wenn nicht die Pflicht zur Arbeitsleistung verletzt wird.
Unzulässige Nutzung:
Eine erhebliche Verletzung der vertraglichen Haupt- und Nebenleistungspflichten liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer das Internet in exzessiver Art und Weise nutzt. Für diesen Fall ist dann auch keine Abmahnung erforderlich, wenn der Arbeitgeber davon ausgehen kann, dass eine solche nicht als erfolgsversprechend angesehen werden kann.
Eine Pflichtverletzung ist zudem dann gegeben, wenn eine große Menge an Daten auf betriebliche Datensysteme heruntergeladen wird, insbesondere dann, wenn damit die Gefahr einer Vireninfizierung oder anderer Störungen des Betriebssystem einhergeht, oder eine möglich Rufschädigung durch das herunterladen von pornografischen Daten droht.
Zulässige Nutzung:
Andererseits ist die private Internetnutzung nicht pflichtwidrig, wenn dem Arbeitnehmer diese zwar untersagt ist, jedoch keine Verletzung der Pflicht zur Arbeitsleistung vorliegt und der Arbeitnehmer die Mehrkosten trägt. Dies gilt jedoch nur, sofern keine exzessive Nutzung vorliegt (s.o.).
Das Versenden privater E-Mails ist regelungsbedürftig (vgl. auch private Telefonate). Wenn der Arbeitnehmer sich an ein dahingehendes Verbot nicht hält, droht eine Abmahnung. Allerdings besteht erst bei einem erneuten Verstoß ein Kündigungsgrund.
Wenn jedoch aus dienstlichen Gründen die Notwendigkeit zur privaten Nutzung eines Mailingsystems besteht (beispielsweise die Mitteilung an Ehefrau oder Kinder, dass man aus dienstlichen Gründen später nach Hause kommt), ist dies zulässig. Das gilt jedoch wiederum nur, solange keine exzessive Nutzung seitens des Arbeitnehmers vorliegt.
17.01.2014
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.
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